Zweck der Regelung ist, dass in die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf des Prozessgegners eingreifende Parteibehauptungen, Aussagen oder Anzeigen deshalb privilegiert sind, weil das Recht, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer Verantwortlichkeit nach § 1330 ABGB belastet werden darf, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt; diese Überlegung lässt sich jedoch nicht auf außergerichtliche Auseinandersetzungen übertragen
GZ 6 Ob 166/21m, 20.10.2021
OGH: Nach § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB haftet der Mitteilende für eine nichtöffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit er nicht kennt, nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Diese Haftungsprivilegierung kommt dem Beklagten jedoch im vorliegenden Fall nicht zugute. Zweck der Regelung ist, dass in die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf des Prozessgegners eingreifende Parteibehauptungen, Aussagen oder Anzeigen deshalb privilegiert sind, weil das Recht, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer Verantwortlichkeit nach § 1330 ABGB belastet werden darf, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Diese Überlegung lässt sich jedoch nicht auf außergerichtliche Auseinandersetzungen übertragen. Die Klage ist im vorliegenden Fall nicht auf die Anzeigenerstattung bei der WKStA, sondern auf die Weiterleitung dieser Anzeige an mehrere Medienvertreter gestützt.