Für die Beurteilung der qualifizierten Sorgfaltswidrigkeit eines Schützen iSd § 12 Abs 1 WaffG kommt es wesentlich auf die räumlichen und örtlichen Gegebenheiten bei der Schussabgabe an, über die sich der Schütze zuvor ausreichend vergewissern muss; gleichzeitig ist bei dieser Einschätzung nicht bloß auf das Fehlen eines Kugelfanges abzustellen, sondern auf das Verhalten des Schützen vor dem Hintergrund aller bei der Schussabgabe gegebenen (gefahrenerhöhenden) Umstände
GZ Ra 2021/03/0164, 16.11.2021
VwGH: Gem § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Nach der stRsp des VwGH dient die Verhängung des Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung iSd § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist.
Der VwGH hat sich in seiner Jud auch bereits wiederholt mit Fällen beschäftigt, bei denen iZm der Verhängung eines Waffen- und Munitionsverbots die Frage des Kugelfanges bei einer Schussabgabe problematisiert worden war (VwGH 29.5.2009, 2006/03/0077 - Drei Schüsse auf ein Holzbrett ohne natürlichen Kugelfang in Richtung einer Ortschaft; VwGH 20.6.2012, 2011/03/0235 - Schussabgabe in Richtung eines stark frequentierten Gehweges; VwGH 30.1.2014, 2013/03/0154 - Schussabgabe in stark betrunkenem Zustand in einem an drei Seiten schussfest abgegrenzten Areal; VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0054 - Schussabgabe aus dem Auto in der Nähe eines Wohnhauses in Richtung eines Damwildgeheges ohne Vergewisserung der mangelnden Gefährdung anderer; VwGH 1.3.2017, Ra 2017/03/0008 - Schussabgabe auf eine Außensirene, bei der Projektilteile unkontrolliert abprallten; VwGH 29.5.2009, 2006/03/0077 - Schussabgabe im Garten in Richtung eines Nachbargartens, der nur durch eine Thujenhecke und einen Maschendrahtzaun abgetrennt war).
Diesen höchstgerichtlichen Entscheidungen ist zusammengefasst zu entnehmen, dass es für die Beurteilung der qualifizierten Sorgfaltswidrigkeit eines Schützen iSd § 12 Abs 1 WaffG wesentlich auf die räumlichen und örtlichen Gegebenheiten bei der Schussabgabe ankommt, über die sich der Schütze zuvor ausreichend vergewissern muss. Gleichzeitig ist bei dieser Einschätzung nicht bloß auf das Fehlen eines Kugelfanges abzustellen, sondern auf das Verhalten des Schützen vor dem Hintergrund aller bei der Schussabgabe gegebenen (gefahrenerhöhenden) Umstände.
Im fortgesetzten Verfahren werden die örtlichen Gegebenheiten und die Umstände der Schussabgabe näher zu beleuchten sein. Dabei wird zum einen zu beurteilen sein, ob aus der Sicht des Schützen bei der konkreten Schussabgabe ex ante von einem ausreichenden Kugelfang ausgegangen werden durfte. Zum anderen (und insofern abseits oder ergänzend zur Frage des Kugelfangs) wird nach Ergänzung des Beweisverfahrens beurteilt werden müssen, ob die zum Einsatz gebrachte Waffe samt Munition angesichts der örtlichen - festzustellenden - Verhältnisse überhaupt verwendet werden durfte und dem Revisionswerber möglicherweise deshalb eine qualifizierte Sorgfaltswidrigkeit anzulasten ist.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Verhängung eines Waffen- und Munitionsverbots die Prognose erfordert, es sei auch in Zukunft mit qualifiziert sorgfaltswidrigem Verhalten des Betroffenen iSd § 12 Abs 1 WaffG zu rechnen. Entscheidend ist, ob der feststellbare Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ iSd § 12 Abs 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Revisionswerber könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum (weiterhin) gefährden. Das Fehlen der erforderlichen Verlässlichkeit iSd § 8 WaffG begründet noch nicht zwangsläufig eine Gefahr iSd § 12 Abs 1 WaffG. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde va das Verhalten des Antragstellers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Ob dies im gegenständlichen Fall zutrifft, lässt sich anhand der vorliegenden Begründung noch nicht abschließend beurteilen. Die Vermutung des VwG, der Revisionswerber, dem keine Gelegenheit zur mündlichen Erörterung des Sachverhalts gegeben wurde, werde auch in Zukunft sein Verhalten bei der Jagd im Wildgehege aus eigenem Antrieb nicht ändern, bedarf daher einer näheren Begründung.