Der VwGH hat unter Hinweis auf die Jud des EuGH bereits erkannt, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor asylrelevanter Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen
GZ Ra 2021/19/0062, 10.11.2021
VwGH: Nach der Rsp des VwGH zur Frage einer drohenden Verfolgung von zum christlichen Glauben konvertierten Muslimen ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden.
Der VwGH hat unter Hinweis auf die Jud des EuGH bereits erkannt, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor asylrelevanter Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen.
Das VwG legte seiner Entscheidung eine aus innerer Überzeugung erfolgte Konversion zugrunde und kam zu dem Schluss, dass der Revisionswerber seinen christlichen Glauben in der Autonomen Region Kurdistan weitgehend unbehelligt praktizieren könne. Diese Annahme findet jedoch in den Länderfeststellungen des angefochtenen Erkenntnisses keine Deckung. Darin wird vielmehr festgehalten, dass Christen in der Autonomen Region Kurdistan zwar grundsätzlich in Frieden leben können, hingegen aber Personen, welche vom Islam zum Christentum konvertiert sind, Ächtung und Gewalt durch die Gesellschaft, den Stamm, die Familie oder bewaffnete Gruppen ausgesetzt seien. Es gebe gemeldete Fälle von (auch tödlicher) Gewalt wegen eines Religionswechsels in der Autonomen Region Kurdistan. Auf Grund weitverbreiteter Feindseligkeiten gegenüber Konvertiten würden diese ihren Glaubenswechsel vielfach geheim halten.
Der Begründung des VwG lässt sich auch nicht nachvollziehbar entnehmen, weshalb es davon ausging, dass der Revisionswerber nicht beabsichtige, „seinen Glauben in exponierter Weise zu leben“, zumal das VwG festgestellt hat, dass der Revisionswerber regelmäßig Gottesdienste besuche und sich in der evangelischen Gemeinde engagiere. Die Einschätzung des VwG steht auch im Widerspruch zum Vorbringen des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung, in der er angab, dass ihm ein freies Leben im Irak als Christ nicht möglich sei, weil man dort weder die Kirche besuchen noch die Bibel lesen dürfe, und dass er im Falle einer Rückkehr jedenfalls über seine neue Religion sprechen wolle.