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Verfahrensrecht

VwGH: Außerordentliche Revision – zum Inhalt der Revision

Mit der Anführung von Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird (§ 28 Abs 3 VwGG) und der Anführung von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG) wird dem Erfordernis nach der Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG), nicht entsprochen

27. 12. 2021
Gesetze:   § 28 VwGG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Außerordentliche Revision, Inhalt der Revision, Revisionspunkte

 
GZ Ra 2019/16/0191, 28.09.2021
 
VwGH: Nach der stRsp des VwGH kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses eines VwG dem Revisionspunkt nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der VwGH hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
 
Soweit der Revisionswerber als Revisionspunkt geltend macht, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der stRsp des VwGH zur Frage des „Mittelpunktes der Lebensinteressen“ und verstoße gegen die Grundsätze der Strafbemessung, bezeichnet er damit keine subjektiven, aus einer bestimmten Rechtsnorm ableitbaren Rechte, in denen er durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein könnte. Mit der Anführung von Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird (§ 28 Abs 3 VwGG) und der Anführung von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG) wird dem Erfordernis nach der Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG), nicht entsprochen.
 
 

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