Anderes gilt jedoch, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war
GZ Ra 2021/06/0130, 19.10.2021
VwGH: Grundsätzlich ist die im Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides oder Erkenntnisses gegebene Rechtslage anzuwenden, sofern der Gesetzgeber (Verordnungsgeber) nicht in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz (bzw die bisher geltende Verordnung) anzuwenden ist. Anderes gilt jedoch, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war.