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Strafrecht

OGH: § 39 StGB – Strafschärfung bei Rückfall

§ 39 Abs 2 StGB ist als die Strafbefugnis betreffender Ausnahmesatz zu Abs 1 dieser Bestimmung zu verstehen; nur bei in der Hauptverhandlung vorgekommenen Hinweisen darauf, dass die dort normierten Voraussetzungen der Rückfallsverjährung vorliegen, sind diesbezügliche klärende Feststellungen zu treffen, weshalb das Fehlen entsprechender Urteilskonstatierungen nicht als Rechtsfehler mangels Feststellungen, sondern als Feststellungsmangel geltend zu machen ist

21. 12. 2021
Gesetze:   § 39 StGB
Schlagworte: Strafschärfung bei Rückfall

 
GZ 14 Os 97/21b, 14.09.2021
 
OGH: Gem § 260 Abs 1 Z 4 StPO, der auch im bezirksgerichtlichen Verfahren gilt (§ 458 zweiter Satz StPO), hat das Strafurteil auszusprechen, welche strafgesetzlichen Bestimmungen auf den Angeklagten angewendet wurden, bei Überschreiten der Strafgrenze in Anwendung des § 39 StGB somit auch diese Bestimmung. Da § 39 StGB vorliegend mangels Überschreiten der Strafgrenze solcherart nicht angewendet wurde, wurde diese Bestimmung verfehlt im Urteilsspruch zitiert.
 
Die Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) haben in gedrängter Darstellung – ua – die entsprechenden Umstände zu allen für die Strafbemessung im konkreten Fall entscheidenden Tatsachen, somit auch zur Anwendung des § 39 StGB, festzustellen, anderenfalls Nichtigkeit gem §§ 468 Abs 1 Z 4 iVm 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO vorliegt.
 
Die Feststellungen, wonach „der Angeklagte […] zehn Verurteilungen, zuletzt am 2. Juli 2020 durch das Bezirksgericht Innsbruck, auf[weist], wobei sieben hiervon wegen Vermögensdelikten erfolgten“, und er „bereits mehrfach wegen Taten, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, er diese zumindest teilweise verbüßte und nun neuerlich eine strafbare Handlung aus derselben schädlichen Neigung beging“, genügen diesem Erfordernis nicht.
 
Gem § 260 Abs 1 Z 4 StPO sind im Strafurteil zwar nur jene strafgesetzlichen Bestimmungen anzuführen, die auf den Angeklagten angewendet wurden, bei § 39 Abs 1 StGB handelt es sich aber seit Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes 2019 am 1. Jänner 2020 um eine stets anzuwendende Bestimmung, mit der (nunmehr) zwingend die Höchststrafdrohung angehoben wird. Ihre Zitierung im angefochtenen Urteil erfolgte daher zu Recht. Dass der Einzelrichter aber bei der Strafbemessung zu Gunsten des Angeklagten von einem falschen Strafrahmen ausging (neun Monate Freiheitsstrafe oder 540 Tagessätze Geldstrafe anstatt richtig 18 Monate Freiheitsstrafe oder 1080 Tagessätze Geldstrafe), wurde nicht als Gesetzesverletzung geltend gemacht.
 
Weiters ergeben sich aus den in der Nichtigkeitsbeschwerde zitierten Urteilskonstatierungen, wonach der Angeklagte bereits mehrfach (sohin zumindest zwei Mal) wegen Taten, die auf derselben schädlichen Neigung (vgl US 2; „wegen Vermögensdelikten“) beruhen, zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde und diese zumindest teilweise verbüßt hat (US 3), die Anwendungsvoraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB (in tatsächlicher Hinsicht) hinreichend deutlich. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gesetzesverletzung liegt daher nicht vor.
 
Lediglich aus Gründen der Vollständigkeit sei festgehalten, dass (zu Recht nicht als fehlend reklamierte) Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 39 Abs 2 StGB nur bei in diese Richtung weisenden, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnissen zu treffen gewesen wären.
 
 

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