Die Ersitzung nach § 1477 ABGB bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, weil sie kein rechtsgeschäftlicher Akt ist
GZ 7 Ob 97/21x, 29.09.2021
OGH: Wer die Ersitzung auf einen Zeitraum von dreißig oder vierzig Jahren stützt, bedarf nach § 1477 ABGB keiner Angabe des rechtmäßigen Titels; die gegen ihn erwiesene Unredlichkeit des Besitzes schließt aber auch in diesem längeren Zeitraum die Ersitzung aus.
Für diese uneigentliche (lange) Ersitzung ist die Rechtmäßigkeit des Besitzes somit nicht erforderlich, sie setzt nur die Redlichkeit und die Echtheit des Besitzes voraus.
Die Ersitzung nach § 1477 ABGB bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, weil sie kein rechtsgeschäftlicher Akt ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass es daher auf die zeitliche Fassung von grundverkehrsrechtlichen Landesvorschriften über die Genehmigung von Rechtsgeschäften nicht ankommt, hält sich nicht korrekturbedürftig im Rahmen der Rsp.