Eine Berichtigung iSd § 104 Abs 3 GBG setzt voraus, dass der Vollzugsfehler entweder keinerlei Rechtsfolgen nach sich gezogen hat oder aber ein nachträglicher Rechtserwerb vorliegt, bei dem der Vertrauensschutz nicht rechtsbegründend wirkte
GZ 5 Ob 126/21x, 16.09.2021
OGH: Nach § 104 Abs 3 erster Satz GBG kann ein nach vollendeter Eintragung wahrgenommener Fehler im Grundbuch nur im Auftrag des Grundbuchsgerichts berichtigt werden. Eine Berichtigung nach dieser Gesetzesstelle ist zulässig, wenn die Eintragung mit dem Inhalt des Beschlusses nicht übereinstimmt, wenn also etwas anderes eingetragen wurde, als angeordnet war. Bei einer Fehlerhaftigkeit des Beschlusses liegt die Voraussetzung einer fehlerhaften Eintragung iSd § 104 GBG nicht vor. Der entgegen dem Bewilligungsbeschluss unterbliebene Vollzug einer bewilligten Einverleibung bewirkt einen Fehler iSd § 104 Abs 3 GBG, der bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einer Berichtigung zugänglich ist. Hier hat das LGZ Wien als Streitgericht die Anmerkung der Klage bewilligt. Der Vollzug dieses Bewilligungsbeschlusses ist unterblieben, obwohl er beim Buchgericht einlangte. Damit liegt ebenfalls ein Fehler beim Vollzug vor, der ein Vorgehen nach § 104 Abs 3 GBG ermöglicht.
Dass der Bewilligungsbeschluss beim Buchgericht nicht als Grundbuchsstück erfasst wurde, schadet nicht. Wie bei einem fehlerhaften Zeitstempel oder Übersehen eines Grundbuchsstücks, das erst später im Register erfasst wurde, vorzugehen ist, regelt § 450 Abs 4 GeO: Ein fehlender Eingangsvermerk ist nachzuholen, die fehlende Tagebuchzahl ist unverzüglich zu vergeben. Für den Fall einer bereits vollzogenen nachfolgenden Eintragung ordnet § 450 Abs 5 S 2 GeO das Verfahren nach § 104 Abs 2 und 3 GBG an. Vom Fall des Einvernehmens der Beteiligten abgesehen setzt eine Berichtigung iSd § 104 Abs 3 GBG voraus, dass der Vollzugsfehler entweder keinerlei Rechtsfolgen nach sich gezogen hat oder aber ein nachträglicher Rechtserwerb vorliegt, bei dem der Vertrauensschutz nicht rechtsbegründend wirkte. Die strengen Anforderungen an die Berichtigung eines beim Vollzug unterlaufenen Fehlers bezwecken den Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs Rechte erworben hat. Soll die Berichtigung eines Fehlers vorgenommen werden, der idS „irgendeine Rechtsfolge nach sich gezogen haben könnte“, ist das Einverständnis der Betroffenen unumgänglich.
Nach der Rsp ist der entgeltliche Erwerber einer Liegenschaft im Vertrauen auf den Grundbuchsstand geschützt. Damit fehlen hier die Voraussetzungen dafür, dass eine Berichtigung des Vollzugsfehlers gegen den Willen der bücherlich Berechtigten vorgenommen werden könnte. Da auch nicht ausgeschlossen ist, dass die Berichtigung irgendeine Rechtsfolge nach sich ziehen könnte, wird das Erstgericht ein Verfahren nach § 104 Abs 3 GBG durchzuführen und dann Beschluss zu fassen haben. Kann eine Einigung der Beteiligten nicht erzielt werden, bleibt dem Rechtsmittelwerber nur der Rechtsweg.