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Zivilrecht

OGH: Zur Bindungswirkung einer Entscheidung nach den §§ 18 ff MRG für Nachmieter

Die Bindungswirkung einer Erhöhungsentscheidung nach den §§ 18 ff MRG tritt gegenüber einem nachfolgenden Mieter nur unter der Voraussetzung ein, dass er auch tatsächlich das den Gegenstand der Erhöhung bildende Bestandobjekt gemietet hat

21. 12. 2021
Gesetze:   §§ 18 ff MRG
Schlagworte: Mietrecht, Entscheidung der Schlichtungsstelle, Rechtskraftwirkung, Erhöhung des Hauptmietzinses, Finanzierung, Erhaltungsaufwand, Umbau, Änderung des Mietobjektes

 
GZ 5 Ob 141/21b, 23.09.2021
 
OGH: Die Bindungswirkung einer Erhöhungsentscheidung nach den §§ 18 ff MRG tritt gegenüber einem nachfolgenden Mieter nur unter der Voraussetzung ein, dass er auch tatsächlich das den Gegenstand der Erhöhung bildende Bestandobjekt gemietet hat. Der OGH hat (betreffend dasselbe Gebäude) bereits ausgesprochen, dass es sich nicht mehr um dasselbe Objekt handelt, für das in der Schlichtungsstellenentscheidung ein zulässiger erhöhter Hauptmietzins festgelegt worden war, wenn das Mietobjekt nicht nur baulich umgestaltet, sondern durch einen „Anbau“ im Gesamtausmaß von 12 m² deutlich erweitert wurde.
 
In tatsächlicher Hinsicht unterscheidet sich der in dieser E entschiedene Fall von dem hier vorliegenden Fall (nur) dadurch, dass dort ein „Anbau“ und die dadurch bedingte Erweiterung des Bestandobjekts und nicht – wie hier - die Neukonfiguration einer Wohnung durch einen nicht mehr nachvollziehbaren Umbau eines oder mehrerer anderer Objekte zu beurteilen ist. Das kann aber zu keinem anderen Ergebnis führen. Auch im vorliegenden Fall ist die von der Antragstellerin tatsächlich angemietete Wohnung von der Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht erfasst; über die Erhöhung des Hauptmietzinses für dieses Mietobjekt hat die Schlichtungsstelle nicht abgesprochen.
 
 

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