Home

Zivilrecht

OGH: Zum Ersatz von Detektivkosten bei Ehestörung (hier: Beauftragung des Detektivs bevor es zum Sexualkontakt kam)

Während in der vom Kläger für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidung zu 4 Ob 100/15g eine sexuelle Beziehung zwischen der Ehestörerin und dem Ehemann der Klägerin bereits vor Beauftragung der Detektei bestand, fehlt es im vorliegenden Fall an einem solchen rechtswidrigen Verhalten des Beklagten vor der Beauftragung, womit der Überwachungsauftrag und dessen Kosten nicht auf einem durch einen Verhaltensverstoß seitens des Beklagten ausgelösten Informationsinteresse des Klägers beruhte

21. 12. 2021
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 90 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Familienrecht, Ehestörer, Dritter, Detektivkosten, Kausalität

 
GZ 1 Ob 133/21x, 12.10.2021
 
OGH: Auf die ins Zentrum der jeweiligen Ausführungen gestellten Fragen zum (Nicht-)Vorliegen eines absolut geschützten Rechtsguts im Hinblick auf die Ehe (bzw die eheliche Treue), zur Schadenersatzpflicht eines Ehestörers für Detektivkosten auch bei bereits eingetretener unheilbarer Zerrüttung der Ehe vor Aufnahme der ehewidrigen Beziehung und zum Bestehen (und Umfang) von Nachforschungspflichten des „Ehestörers“ ist im vorliegenden Fall aus folgendem Grund nicht einzugehen:
 
Schadenersatz setzt voraus, dass ein schädigender Erfolg (hier der vom Kläger getragene Aufwand an Detektivkosten) durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Schädigers (des Beklagten) verursacht wurde.
 
Das Verhalten des Schädigers muss also nicht bloß kausal für den später eingetretenen Erfolg (iSe conditio sine qua non) sein, vielmehr muss als wesentliches Erfordernis für die Zurechnung des eingetretenen Schadens zum Schädiger hinzutreten, dass das zum Schaden führende Verhalten des Schädigers rechtswidrig war. Selbst rechtswidriges Verhalten führt noch nicht zwingend zur Ersatzpflicht; es muss dieses rechtswidrige Verhalten dem Schädiger auch (subjektiv) vorwerfbar sein (Verschulden). Diesen Grundsätzen folgend wurde in der vom Kläger in seiner Revision erwähnten Entscheidung zu 4 Ob 52/06k auch zum Ersatz von Detektivkosten betont, dass Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch gegen den Dritten die Kausalität seines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens für den eingetretenen Schaden ist.
 
Im vorliegenden Fall wurden die Detektivkosten durch den vom Kläger erteilten Auftrag vom 30. 11. 2018 verursacht. Zu ehewidrigem Verhalten des Beklagten kam es nach den Feststellungen, die – beginnend mit dem ersten Telefonat am 23. 10. – den Verlauf der Kontakte von Anbeginn an schildern, erst danach, und zwar mit dem ersten Sexualkontakt in der Nacht vom 8. auf den 9. 12., davor hatte es sich (bloß) um eine freundschaftliche, wenn auch enger werdende Beziehung gehandelt. Während in der vom Kläger für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidung zu 4 Ob 100/15g eine sexuelle Beziehung zwischen der Ehestörerin und dem Ehemann der Klägerin bereits vor Beauftragung der Detektei bestand, fehlt es im vorliegenden Fall an einem solchen rechtswidrigen Verhalten des Beklagten vor der Beauftragung, womit der Überwachungsauftrag und dessen Kosten nicht auf einem durch einen Verhaltensverstoß seitens des Beklagten ausgelösten Informationsinteresse des Klägers beruhte. Auch ohne den späteren Sexualkontakt wären die Detektivkosten aufgelaufen. Auf das (vorangegangene) freundschaftliche Verhältnis (ein solches kann im Regelfall und ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Haftung begründen) stützt der Revisionswerber, der vom Wissen des Beklagten über die Ehe seines „Sexualpartners“ spricht, seine Ansprüche nicht; vielmehr erklärt er „das Sachverhaltsmerkmal der rein freundschaftlichen Beziehung“ für „nicht maßgebend“.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at