Nicht nur bereits der Wortlaut des § 67 Abs 1 SPG ist eindeutig dahingehend zu verstehen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung iS dieser Gesetzesstelle zulässig ist, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, derer ein Betroffener verdächtig ist, mit mindestens bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist; auch der Zusammenhang zwischen den Erläuterungen zu dieser Gesetzesstelle, in Zusammenschau mit § 4 EU-JZG, zeigt unzweifelhaft, dass es sich hier um Vorsatzdelikte zu handeln hat, deren Strafdrohung zumindest ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt
GZ Ra 2021/04/0119, 21.10.2021
VwGH: Das VwG schließt aus der Formulierung des § 67 Abs 1 erster Satz SPG darauf, dass die Speicherung der DNA in Fällen, in denen der Betroffene im Verdacht stehe, eine Körperverletzung bzw eine schwere Körperverletzung begangen zu haben, von vornherein ausgeschlossen sei, weil die entsprechenden Straftatbestände der § 83 Abs 2, § 84 Abs 1 und 4 StGB keine bzw nur eine sechsmonatige Mindeststrafe vorsähen. Damit stellt das VwG - dass es sich im vorliegenden Fall um vorsätzliche Straftaten iSd § 67 Abs 1 erster Satz SPG handelt, ist unstrittig - auf die jeweilige Strafuntergrenze der zur Rede stehenden Delikte ab.
Die Erläuterungen zu § 67 SPG idF BGBl I Nr 43/2014 lauten auszugsweise:
„Zu Z 17 (§ 67 Abs 1)
... Mit der vorgeschlagenen Regelung soll nunmehr die Ermittlung einer DNA im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung nur mehr bei gerichtlich strafbaren Vorsatzdelikten, die mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, zulässig sein. Damit ist jene Schwelle eingezogen, die auch für die Erlassung eines Europäischen Haftbefehles (§ 4 EU-JZG) gilt. ...“
Gem § 4 EU-JZG kann ein europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung wegen einer Handlung erlassen oder vollstreckt werden, deren Begehung nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens ein Jahr beträgt, oder mit einer mit der Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen in dieser Dauer bedroht ist, wenn sie unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt.
Daraus ergibt sich, dass nicht nur bereits der Wortlaut des § 67 Abs 1 SPG eindeutig dahingehend zu verstehen ist, dass die erkennungsdienstliche Behandlung iS dieser Gesetzesstelle zulässig ist, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, derer ein Betroffener verdächtig ist, mit mindestens bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Auch der Zusammenhang zwischen den Erläuterungen zu dieser Gesetzesstelle, in Zusammenschau mit § 4 EU-JZG, zeigt unzweifelhaft, dass es sich hier um Vorsatzdelikte zu handeln hat, deren Strafdrohung zumindest ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt.
Die vom VwG in diesem Zusammenhang getroffene rechtliche Annahme, es habe sich bei den im § 67 Abs 1 SPG bezeichneten Vorsatzdelikten um solche zu handeln, bei welchen bereits die Mindeststrafdrohung ein Jahr beträgt, erweist sich daher als verfehlt.