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Fremdenrecht

VwGH: § 54 NAG – Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte; ausreichende Existenzmittel; eingetragene Partnerschaft

Im Verfahren betreffend Aufenthaltskarte gem § 54 Abs 1 NAG hat das VwG zu prüfen, ob der Fremde Angehöriger eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers ist; das setzt für den Fall, dass der eingetragene Partner des Fremden im Bundesgebiet nicht erwerbstätig ist, voraus, dass dieser für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel iSv § 51 Abs 1 Z 2 (und Z 3) NAG verfügt; das Gericht beschränkte sich auf datenbankmäßige Abfragen (ua Versicherungsdatenauszug), die schon per se nicht geeignet sind, eine umfassende und abschließende Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Fremden und dessen eingetragenen Partners zu erlauben

20. 12. 2021
Gesetze:   § 54 NAG, § 51 NAG
Schlagworte: Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers, eingetragene Partnerschaft, ausreichende Existenzmittel, Versicherungsdatenauszug, kein Parteiengehör

 
GZ Ra 2021/22/0018, 19.10.2021
 
VwGH: Vorliegend hatte das VwG gem § 54 Abs 1 NAG zu prüfen, ob der Revisionswerber Angehöriger eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers ist. Das setzt für den Fall, dass der eingetragene Partner des Revisionswerbers - wie vom VwG angenommen - im Bundesgebiet nicht erwerbstätig ist, voraus, dass dieser für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel iSv § 51 Abs 1 Z 2 (und Z 3) NAG verfügt. Dabei war vom VwG auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen.
 
Dem angefochtenen Erkenntnis ist zu entnehmen, dass das VwG fallbezogen vom Fehlen ausreichender Existenzmittel ausging. Die betreffenden Unterlagen jedoch, die dem im Säumnisbeschwerdeverfahren angerufenen VwG vorlagen, stammten aus dem Jahr 2019 und waren somit für die Beurteilung der zum Entscheidungszeitpunkt im Oktober 2020 maßgeblichen Sachlage jedenfalls nicht ausreichend aktuell. Eine Aufforderung, aktualisierte Nachweise betreffend die für FP und den Revisionswerber zur Verfügung stehenden Existenzmittel beizubringen, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ergangen. Das Gericht beschränkte sich auf datenbankmäßige Abfragen (ua Versicherungsdatenauszug), die schon per se nicht geeignet sind, eine umfassende und abschließende Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers und dessen eingetragenen Partners zu erlauben.
 
Abgesehen davon verletzte das VwG, indem es seine Erwägungen iZm den für FP und den Revisionswerber verfügbaren Existenzmitteln auf Ermittlungsergebnisse stützte, zu denen es dem Revisionswerber kein Parteiengehör eingeräumt hatte, tragende Grundsätze des Verfahrensrechts.
 
 

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