Wie der VwGH in stRsp vertritt, ist die Zurückweisung gem § 58 Abs 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können
GZ Ra 2018/22/0002, 11.10.2021
VwGH: Gem § 58 Abs 10 AsylG 2005 ist ein Antrag nach § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem § 9 Abs 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Wie der VwGH in stRsp vertritt, ist die Zurückweisung gem § 58 Abs 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können.