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Verfahrensrecht

VwGH: § 21 BFA-VG – Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung

Der fehlende ausdrückliche Antrag in der von einem rechtskundigen Vertreter verfassten Beschwerde ist als impliziter Verzicht auf Abhaltung einer Verhandlung vor dem VwG zu verstehen, zumal in der Beschwerde auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt worden sind

20. 12. 2021
Gesetze:   § 21 BFA-VG
Schlagworte: Bundesverwaltungsgericht, Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung, anwaltliche Vertretung, Beschwerde

 
GZ Ra 2021/22/0017, 19.10.2021
 
VwGH: Die Revision lässt außer Acht, dass in der von einem rechtskundigen Vertreter verfassten Beschwerde vom 13. November 2020 kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Das ist nach stRsp des VwGH aber als impliziter Verzicht auf die Abhaltung einer solchen Verhandlung zu verstehen, zumal in der Beschwerde auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt wurden.
 
 

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