Das vor dem VwGH geltende Neuerungsverbot gilt nur im Falle des gewährten Parteiengehörs
GZ Ra 2021/22/0018, 19.10.2021
VwGH: Das vor dem VwGH geltende Neuerungsverbot gilt nur im Falle des gewährten (gegenständlich allerdings unterbliebenen) Parteiengehörs.