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Verfahrensrecht

OGH: Zur Rechtswahl nach der EuErbVO

Die Wahl österreichischen Rechts in einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall ist nach der EuErbVO nicht zulässig, wenn der Erblasser sowohl zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrags auf den Todesfall als auch zum Zeitpunkt seines Todes in Deutschland gewöhnlich aufhältig und deutscher Staatsangehöriger war

14. 12. 2021
Gesetze:   Art 22 EuErbVO, Art 25 EuErbVO, Art 83 EuErbVO
Schlagworte: Europäisches Erbrecht, Erbstatut, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsbürgerschaft, Schenkung auf den Todesfall, Erbvertrag, Rechtswahl

 
GZ 5 Ob 172/21m, 28.10.2021
 
OGH: Gem Art 22 Abs 1 EuErbVO kann eine Person für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann das Recht eines der Staaten wählen, denen sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Gem Art 22 Abs 2 EuErbVO muss die Rechtswahl ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen aus solchen Verfügungen ergeben. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf eine Rechtswahl für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen, demgemäß ist auch die Übergangsbestimmung des Art 83 Abs 2 EuErbVO hier im Fall einer Schenkung auf den Todesfall nicht anzuwenden, wonach im Fall, dass der Erblasser das auf seine Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht vor dem 17. 8. 2015 gewählt hat, die Rechtswahl nur unter den Voraussetzungen des Kapitels III oder nach dem IPR des Staates, in er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder dessen Staatsangehörigkeit er besaß, gültig war.
 
Abzustellen ist vielmehr auf Art 25 EuErbVO, dessen Abs 1 für Erbverträge, zu denen auch eine Schenkung auf den Todesfall zählt, anordnet, dass die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrags, der den Nachlass einer einzigen Person betrifft, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung dem Recht unterliegen, das nach dieser VO auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn diese Person zu dem Zeitpunkt verstorben wäre, in dem der Erbvertrag geschlossen wurde. Ungeachtet dieser Bestimmung können nach Art 25 Abs 3 EuErbVO die Parteien für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen ihres Erbvertrags, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, das Recht wählen, das die Person oder eine der Personen, deren Nachlass betroffen ist, nach Art 22 oder den darin genannten Bedingungen hätten wählen können. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmungen und unter Berücksichtigung des Erbstatuts des Art 21 Abs 1 EuErbVO, das grundsätzlich die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Todeszeitpunkt anordnet, war daher die Wahl österreichischen Rechts des sowohl zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrags auf den Todesfall als auch zum Zeitpunkt seines Todes in Deutschland gewöhnlich aufhältigen Erblassers, der deutscher Staatsangehöriger war, nach der EuErbVO nicht zulässig. Die Zulässigkeit und Wirksamkeit der hier getroffenen Rechtswahl hängt daher davon ab, ob das zum Zeitpunkt der Errichtung des Schenkungsvertrags auf den Todesfall geltende deutsche Kollisionsrecht eine derartige Rechtswahl für zulässig ansah oder nicht.
 
 

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