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Verfahrensrecht

OGH: EuGVVO – zur Direktklage gegen ausländische Kfz-Haftpflichtversicherer

Bei einem Leasingfahrzeug kommen sowohl Leasinggeber als auch Leasingnehmer als Geschädigte für den Aktivgerichtsstand nach Art 13 Abs 2 EuGVVO in Betracht

14. 12. 2021
Gesetze:   Art 10 ff EuGVVO, Art 13 EuGVVO
Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, Zuständigkeit, Versicherungssachen, Direktklage gegen ausländische Haftpflichtversicherung, Leasingfahrzeug, Leasinggeber, Leasingnehmer, Abtretung

 
GZ 2 Ob 6/21b, 28.09.2021
 
OGH: „Geschädigter“ iSd Art 13 Abs 2 EuGVVO kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person sein, die entweder unmittelbar oder auch nur mittelbar einen Schaden erlitten hat, sofern ihr als typischerweise schwächerer Partei die besonderen Gerichtsstände in Versicherungssachen (Art 10 ff EuGVVO) zur Verfügung stehen. Bei einem Verkehrsunfall ist also jede schutzbedürftige Person „Geschädigter“ iSd Art 13 Abs 2 EuGVVO, die behauptet, ein Recht auf Ersatz eines von einem versicherten Fahrzeug verursachten Schadens zu haben. Damit kommen bei einem Leasingfahrzeug sowohl Leasinggeber als auch Leasingnehmer als Geschädigte für den Aktivgerichtsstand in Betracht.
 
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin selbst Leasingnehmerin war und das Fahrzeug an ein ungarisches Schwesterunternehmen weiterverleast hat. Sie behauptet jedoch, aufgrund der Risikoverteilung dieses Vertrags wirtschaftlich geschädigt zu sein, und sie hat den Schaden nach den Feststellungen auch tatsächlich getragen. Damit hat sie die nicht von vornherein untaugliche Behauptung aufgestellt, Geschädigte iSd Art 13 Abs 2 EuGVVO zu sein. Ob ihr Anspruch nach dem anwendbaren Recht tatsächlich besteht, ist im Verfahren über die Hauptsache zu klären.
 
Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Anspruch der Klägerin nach dem anwendbaren Recht nur aus der Abtretung von Ansprüchen durch die Hauptleasinggeberin ergeben könnte. Auch das ist aber eine Frage der Begründetheit. Zuständigkeitsrechtlich wäre auch eine solche Fallgestaltung von Art 13 Abs 2 EuGVVO gedeckt. Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit reicht es auch aus, wenn die relevanten Umstände erst nach Verfahrenseinleitung eintreten oder sogar gezielt zur Sanierung einer allfälligen Unzuständigkeit geschaffen werden. Es kann daher auch eine Direktklage nach Art 13 Abs 2 EuGVVO nicht zurückgewiesen werden, wenn die bei Klagseinbringung fehlenden Zuständigkeitsmerkmale noch vor Schluss der Verhandlung eingetreten sind. Art 13 Abs 2 EuGVVO wäre daher hier auch dann anwendbar, wenn der Anspruch nach dem anwendbaren Recht nur auf eine rechtsgeschäftliche Zession gestützt werden könnte.
 
 

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