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Verfahrensrecht

OGH: Rechtskraft; Bindungswirkung; Vorfragen

Die Beurteilung von bloßen Vorfragen erwächst nicht in Rechtskraft

14. 12. 2021
Gesetze:   § 411 ZPO
Schlagworte: Rechtskraft, Bindungswirkung, Vorfrage

 
GZ 8 Ob 90/20y, 22.10.2021
 
OGH: Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung ist Ausfluss der Rechtskraftwirkung. Sie schließt die neuerliche Verhandlung, Beweisaufnahme und Prüfung des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs bzw Rechtsverhältnisses aus, nicht aber die Verhandlung und Entscheidung über ein neues damit nicht identes Begehren, sondern nur über eine Vorfrage des neuen Anspruchs bildende entschiedene Erstbegehren.
 
Das Ausmaß der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils wird grundsätzlich durch den Urteilsspruch bestimmt. Für dessen Auslegung sind erforderlichenfalls die Entscheidungsgründe heranzuziehen, was insbesondere dann gilt, wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteils festgestellt werden soll. Die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist nämlich auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt – den „maßgeblichen Sachverhalt“ eingeschränkt. Die rechtskräftige Verneinung des Anspruchs beschränkt sich grundsätzlich auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Grund, hindert aber die Geltendmachung desselben Begehrens aus anderen rechtserzeugenden Tatsachen nicht.
 
Die Beurteilung von bloßen Vorfragen erwächst nicht in Rechtskraft.
 
Worüber im Vorprozess als Hauptfrage entschieden wurde, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Dabei kommt es auf den Gegenstand der spruchmäßigen Entscheidung an. Zur Individualisierung des Hauptgegenstands sind auch die rechtserzeugenden Tatsachen und der rechtliche Subsumtionsschluss heranzuziehen.
 
Im hier zugrunde liegenden Vorverfahren wurde von der Beklagten der Einwand der mangelnden Fälligkeit der 11. Teilrechnung erhoben. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen klagsabweisenden Urteil hat das Erstgericht bindend entschieden, dass die geltend gemachte Forderung bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht fällig war. Diese Entscheidung hindert die neuerliche Geltendmachung der Forderung zu einem anderen Fälligkeitstermin nicht.
 
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der im Vorverfahren angenommene Grund für die mangelnde Fälligkeit, nämlich formale und inhaltliche Mängel der Rechnung, für diese Beurteilung nur eine Vorfrage darstellte, deren Entscheidung im vorliegenden Verfahren die Gerichte nicht bindet, hält sich im Rahmen der dargestellten Rsp. Dabei ist auch zu bemerken, dass sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren auf drei nach Schluss der Verhandlung neu eingeholte Privatgutachten berufen hat, aus denen sich nach ihrem Standpunkt die zur Prüfbarkeit der im Vorverfahren als nicht nachvollziehbar beurteilten Positionen fehlenden Erläuterungen ergeben sollen.
 
 

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