Für das Fehlverhalten von Angestellten haften Geschäftsführer nur, wenn sie ihre Organisations- und Überwachungspflichten schuldhaft verletzt haben und dieses Versäumnis schadenskausal war
GZ 8 ObA 109/20t, 03.08.2021
OGH: Die GmbH hat eine adäquat kausale Schadensverursachung darzulegen. Den Geschäftsführer trifft die Beweislast, dass er die ihm nach § 25 GmbHG obliegende Sorgfalt angewendet hat. Es ist seine Sache zu behaupten und zu beweisen, dass sein Verhalten weder subjektiv noch objektiv sorgfaltswidrig war. Er hat sich sowohl hinsichtlich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens als auch hinsichtlich des Verschuldens zu entlasten und nachzuweisen, dass er bei Ermessensentscheidungen (hier betreffend verschiedene Möglichkeiten der Ausgestaltung von Kontrollsystemen) die ihm gem § 25 GmbHG obliegende Sorgfalt angewendet hat.
Zum Sorgfaltsmaßstab eines Geschäftsführers bei Ermessensentscheidungen betreffend verschiedene Möglichkeiten der Ausgestaltung von Kontrollsystemen ist die Orientierung an der „Business Judgment Rule“ angebracht (vgl § 84 Abs 1a AktG). Bei unternehmerischen Entscheidungen darf sich danach der Geschäftsführer nicht von sachfremden Interessen leiten lassen, Entscheidungen müssen auf Grundlage angemessener Information, wie zB schlüssiger Expertengutachten, getroffen werden, sie müssen ex ante betrachtet offenkundig dem Wohl der juristischen Person dienen und der Geschäftsführer muss vernünftigerweise annehmen dürfen, dass er zum Wohle der juristischen Person handelt; er muss also hinsichtlich der übrigen Kriterien gutgläubig sein. Sind diese Voraussetzungen innerhalb des eingeräumten Ermessensspielraums kumulativ erfüllt, so ist er haftungsfrei. Entscheidungen dürfen nicht schon deshalb haftungsbegründend sein, weil sie sich ex post als nachteilig herausgestellt haben. Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft hat nur für ein ex ante pflichtwidriges Verhalten einzustehen. Eine Haftung des Gesellschaftsorgans setzt insoweit voraus, dass es seinen Ermessensspielraum überschreitet, eine evident unrichtige Sachentscheidung oder eine geradezu unvertretbare Entscheidung trifft. Es gibt dabei in einer Entscheidungssituation nicht zwingend nur eine richtige Entscheidungsalternative, sondern es können auch mehrere gegenteilige Handlungsalternativen sorgfaltskonform sein. Eine Pflichtwidrigkeit liegt aber jedenfalls in der Verletzung rechtlicher Vorgaben.
Grundlage der Haftung nach § 25 GmbHG ist aber immer eine individuelle, schuldhafte Pflichtverletzung. Für das Fehlverhalten von Angestellten haften Geschäftsführer nicht schon dann, wenn es möglich war und ein Schaden eingetreten ist, sondern nur, wenn sie ihre Organisations- und Überwachungspflichten schuldhaft verletzt haben und dieses Versäumnis schadenskausal war.