Das Rechtsmittel kann nicht erklären, warum wegen der Trennung der Eltern und dem Auszug der Mutter keine maßgeblich geänderten Verhältnisse vorliegen sollen; allein mit dem Hinweis, dass die Mutter vor dem Auszug und dem Beziehungsende die Kinder bereits faktisch allein betreut haben soll, kann die Mutter eine wesentliche Umstandsänderung nicht nachvollziehbar in Abrede stellen; die Entscheidung der Vorinstanzen entspricht auch den der Bestimmung des § 179 Abs 2 ABGB zugrundeliegenden Wertungen; nach dieser Norm müssen im Fall einer Obsorge beider Eltern diese nach Auflösung einer häuslichen Gemeinschaft eine Vereinbarung zur hauptsächlichen Betreuung abschließen
GZ 4 Ob 146/21f, 28.09.2021
OGH: Ist die Obsorge endgültig geregelt, so kann nach § 180 Abs 3 ABGB jeder Elternteil, sofern sich die Verhältnisse maßgeblich geändert haben, bei Gericht eine Neuregelung der Obsorge beantragen. § 180 Abs 3 ABGB gilt sowohl für Fälle, in denen die bisherige Regelung der Obsorge durch Gerichtsbeschluss als auch für solche, in denen sie mit einer Vereinbarung durch die Eltern erfolgte. Wenngleich nicht ausdrücklich angeführt, gilt nach stRsp die Bestimmung des § 180 Abs 3 ABGB auch für den Fall, dass zwar die vereinbarte Obsorge beider Elternteile aufrecht erhalten werden soll, aber über den Antrag eines Elternteils zu entscheiden ist, der eine hauptsächliche Betreuung anstrebt.
Der Vater strebt zwar nicht ein Ende der bisherigen gemeinsamen Obsorge an, will aber die bisher vereinbarte hauptsächliche Betreuung der Kinder im Haushalt der Mutter durch ein Doppelresidenzmodell mit einer Betreuung im zeitlich gleichen Ausmaß ersetzen, wobei die Meldeadresse der Kinder in Bezug auf alle behördlichen Angelegenheiten bei ihm sein soll. Wenn die Vorinstanzen hier von einem Antrag auf „Neuregelung der Obsorge“ ausgingen und daher die Anwendung des § 180 Abs 3 ABGB prüften, steht das im Einklang mit der referierten Rsp.
Die Vorinstanzen sahen im Ende der Lebensgemeinschaft und im Auszug der Mutter aus dem bisher gemeinsamen Haushalt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die eine Neuregelung der Obsorge iSd § 180 Abs 3 ABGB rechtfertigt.
Auch diese Beurteilung wirft keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Die Änderungen der Lebensverhältnisse der Kinder muss – um eine Neuregelung begründen zu können – bei Beurteilung des Kindeswohls in der Gesamtschau unter Berücksichtigung einer Zukunftsprognose so gewichtig sein, dass das Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt. Ob bei einer derartigen Gesamtschau die Änderung der Verhältnisse wesentlich iSd § 180 Abs 3 ABGB ist, ist typischerweise eine nach den Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage, der idR daher keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn durch die Entscheidung nicht leitende Grundsätze der Rsp oder das Kindeswohl verletzt wurden.
Das Rechtsmittel kann nicht erklären, warum wegen der Trennung der Eltern und dem Auszug der Mutter keine maßgeblich geänderten Verhältnisse vorliegen sollen. Allein mit dem Hinweis, dass die Mutter vor dem Auszug und dem Beziehungsende die Kinder bereits faktisch allein betreut haben soll, kann die Mutter eine wesentliche Umstandsänderung nicht nachvollziehbar in Abrede stellen. Die Entscheidung der Vorinstanzen entspricht auch den der Bestimmung des § 179 Abs 2 ABGB zugrundeliegenden Wertungen. Nach dieser Norm müssen im Fall einer Obsorge beider Eltern diese nach Auflösung einer häuslichen Gemeinschaft eine Vereinbarung zur hauptsächlichen Betreuung abschließen.