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Zivilrecht

OGH: Unfallversicherung – zur Anwendung der Gliedertaxe iZm Verletzung des Oberarmknochens

Warum ein Widerspruch zur Bedingungslage vorliegen oder trotz Verletzung eines Arms (Oberarmknochens) und dessen dadurch bewirkter Funktionseinschränkung nicht die Gliedertaxe iSd Art B.1.2 UVB 2012 (sondern Art B.1.3 UVB 2012 für nicht in der Gliedertaxe angeführte Körperteile) anzuwenden sein sollte, erschließt sich nicht; dass der Unfall zu Einschränkungen der Funktion des Schultergelenks geführt hätte, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus; das Argument der Revision, es sei zu Unrecht die Mitwirkung einer Vorerkrankung (Zusammenhangstrennung der langen Bizepssehne) berücksichtigt worden, die nicht die Schulter, sondern den Arm beträfen, ist in diesem Lichte nicht nachvollziehbar; der in diesem Zusammenhang geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor, zumal eine Mitwirkung aller Vorerkrankungen an der nur 20 % unfallkausalen Funktionsbeeinträchtigung des Arms feststeht; auch die vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfragen (zur „Zurechnung‟ der Schulter zum Arm) stellen sich daher nicht

14. 12. 2021
Gesetze:   Art B.1.2 UVB 2012
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Unfallversicherung, Gliedertaxe, Oberarmknochen, Schulter

 
GZ 7 Ob 94/21f, 29.09.2021
 
OGH: Die Invaliditätsentschädigung in der Unfallversicherung wird je nach dem Grad der zurückgebliebenen Dauerfolgen nach einem abstrakten und generellen Maßstab, der „Gliedertaxe“, bemessen; die individuellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers werden dabei nicht berücksichtigt. Bei allen in der Gliedertaxe für einzelne Teilbereiche angeführten Invaliditätsgraden ist jeweils mitberücksichtigt, wie sich ein unfallbedingter Verlust oder die unfallbedingte Gebrauchseinschränkung eines rumpfferneren Körperglieds auf den verbleibenden Gliederrest auswirkt.
 
Bei der Feststellung zum Invaliditätsgrad (Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Funktionsfähigkeit nach medizinischen Gesichtspunkten), handelt es sich um eine Tatfrage.
 
Die Klägerin stürzte beim Schifahren, wodurch sie nach den Feststellungen einen Haarriss im Bereich des großen Rollhöckers „an der rechten Schulter‟, somit eines Knochens des rechten (Ober-)Armes erlitt; diese unfallkausale Verletzung führte dazu, dass der Bewegungsumfang des rechten Armes dauerhaft nicht mehr im vollen Ausmaß gegeben ist.
 
Diese unfallkausale Invalidität besteht nach den Feststellungen im Ausmaß von zwei Zehnteln des (gem Art B.1.2 UVB 2012 80 % betragenden) Armwertes, wobei jedoch zu dieser Invalidität des rechten Armes nicht unfallkausale, über einen alterstypischen Abnützungszustand weit hinausgehende degenerative Vorschäden zu ihrerseits 80 % beitrugen.
 
Die Vorinstanzen gingen von einer Minderung des Armwerts aus, was nicht zu beanstanden ist:
 
Warum ein Widerspruch zur Bedingungslage vorliegen oder trotz Verletzung eines Arms (Oberarmknochens) und dessen dadurch bewirkter Funktionseinschränkung nicht die Gliedertaxe iSd Art B.1.2 UVB 2012 (sondern Art B.1.3 UVB 2012 für nicht in der Gliedertaxe angeführte Körperteile) anzuwenden sein sollte, erschließt sich nicht. Dass der Unfall zu Einschränkungen der Funktion des Schultergelenks geführt hätte, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Argument der Revision, es sei zu Unrecht die Mitwirkung einer Vorerkrankung (Zusammenhangstrennung der langen Bizepssehne) berücksichtigt worden, die nicht die Schulter, sondern den Arm beträfen, ist in diesem Lichte nicht nachvollziehbar. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor, zumal eine Mitwirkung aller Vorerkrankungen an der nur 20 % unfallkausalen Funktionsbeeinträchtigung des Arms feststeht. Auch die vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfragen (zur „Zurechnung‟ der Schulter zum Arm) stellen sich daher nicht.
 
Der Hinweis der Revision auf Art C.2.2 UVB 2012 zeigt auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil diese Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut auf eine schon vor dem Unfall bestehende Funktionsbeeinträchtigung und nicht auf den Sitz der Vorschädigung abstellt; hier haben die Vorinstanzen jedoch Art C.2.3.1 UVB 2012 angewandt, wonach sich der Prozentsatz des Invaliditätsgrads entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens verringert, wenn – wie hier festgestellt – schon vor dem Unfall bestandene Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt oder die Unfallfolgen beeinflusst haben.
 
 

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