Home

Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 44a VStG – Konkretisierung des Tatvorwurfes iZm Begehung durch Unterlassung

Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen und nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat

13. 12. 2021
Gesetze:   § 44a VStG
Schlagworte: Spruch, Konkretisierung des Tatvorwurfs, Begehung durch Unterlassung

 
GZ Ra 2021/02/0129, 15.10.2021
 
VwGH: Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen und nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at