Hat ein Antragsteller bereits Revision erhoben, wird dieser Verfahrensschritt weder durch die Bewilligung noch die Versagung der Verfahrenshilfe beseitigt; die Revisionsfrist wird in solchen Fällen durch die Einbringung des Verfahrenshilfeantrags auch nicht gehemmt
GZ Ra 2021/03/0150, 15.11.2021
VwGH: Zum Vorbringen des Revisionswerbers, dass die Revisionsfrist durch seinen Verfahrenshilfeantrag gewahrt worden sei, ist darauf zu verweisen, dass dem Beschluss, mit dem über den Antrag auf Verfahrenshilfe abgesprochen wird, rückwirkende Kraft nicht zukommt. Hat ein Antragsteller bereits - wie gegenständlich - Revision erhoben, wird dieser Verfahrensschritt weder durch die Bewilligung noch die Versagung der Verfahrenshilfe beseitigt. Die Revisionsfrist wird in solchen Fällen durch die Einbringung des Verfahrenshilfeantrags auch nicht gehemmt bzw, wie der Revisionswerber vermeint, gewahrt.