Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nach der Rsp des VwGH nicht heilen; ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen
GZ Ra 2020/14/0418, 18.10.2021
VwGH: Im fortgesetzten Verfahren wird bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu beachten sein, dass nach der Aktenlage das BFA in der Zustellverfügung den „obsorgeberechtigten“ Schwager namentlich als Empfänger genannt hat. Dass der Revisionswerber auch nach Eintritt der Volljährigkeit seinen Schwager gegenüber der belBeh zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt hätte, lässt sich der Aktenlage hingegen nicht entnehmen. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nach der Rsp des VwGH aber nicht heilen. Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Er löst den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus. Im Einparteienverfahren (als solches stellt sich hier das behördliche Verwaltungsverfahren dar) setzt die Erhebung einer Beschwerde aber zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus.