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Verfahrensrecht

OGH: Zur Vereinbarung ewigen Ruhens

Der natürliche Konsens der Parteien geht auch bei der Auslegung der Vereinbarung ewigen Ruhens dem objektiven Erklärungswert vor

07. 12. 2021
Gesetze:   §§ 168 f ZPO, § 914 ABGB
Schlagworte: Vereinbarung ewigen Ruhens, doppelfunktionelle Prozesshandlung, Vergleich, Anspruchsverzicht, Ruhensvereinbarung, Auslegung, natürlicher Konsens, Parteiwille

 
GZ 4 Ob 66/21s, 22.09.2021
 
OGH: Die Vereinbarung ewigen Ruhens hat primär prozessuale Funktion und ist keineswegs immer und unbedingt einer Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht gleichzuhalten. Ob es sich um eine doppelfunktionelle Prozesshandlung handelt, die auch eine materielle Vereinbarung enthält, ist getrennt von der Frage nach dem Inhalt und der Wirksamkeit einer allfälligen materiellen Vereinbarung zu beurteilen.
 
Im vorliegenden Fall hat keiner der Parteienvertreter einen Vergleich oder Verzicht auf materielle Ansprüche ausdrücklich angesprochen. Zwar stimmten die Parteienvertreter in der vorbereitenden Tagsatzung darin überein, dass weder dem vom Besuch einer Privatschule ausgeschlossenen Kläger noch der beklagten Privatschule eine Beendigung des Unterrichtsjahres vorstellbar wäre. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger bereits den Großteil des Schuljahres versäumt, sodass diese Äußerungen als Bestandsaufnahme der aktuellen Handlungsoptionen und nicht als Verzichtserklärung aufzufassen sind. Eine Fortsetzung des Vorprozesses hätte - selbst ohne die von der Richterin angekündigte Verfahrensunterbrechung bis zur Beendigung des Strafverfahrens - dem Kläger voraussichtlich keinen Schulabschluss in diesem oder auch im folgenden Schuljahr mehr ermöglichen können. Beide Streitteile hatten außerdem ein offenkundiges Interesse an einer möglichst wenig aufsehenerregenden und auch kostenschonenden Aufklärung der Umstände. Vor diesem Hintergrund sind die Vereinbarung ewigen Ruhens im Vorprozess und die Zurückziehung des Anschlusses als Privatbeteiligter im Strafprozess als bloß verfahrensrechtliche Schritte zu werten, die beiden Seiten ermöglichen sollte, die weiteren Ergebnisse im Strafverfahren abzuwarten und anhand dieser ihre Prozesschancen besser einschätzen zu können. Beiden Seiten steht damit die Geltendmachung von Ansprüchen nach wie vor offen.
 
Da hier ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststeht, sind die Vereinbarungen im Vorprozess nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen. Die Vorinstanzen gehen von einem natürlichen Konsens der Parteienvertreter, also einem tatsächlich übereinstimmenden Verständnis der Ruhensvereinbarung aus. Tatsächlich nahm das Erstgericht aber weder Beweise auf, noch traf es Feststellungen dazu, welche Vorstellungen die Parteienvertreter vom Inhalt der Gespräche im Vorprozess und des darauf folgenden Schriftverkehrs hatten.
 
 

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