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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Manifestationsklage iZm Rechtsbruch (UWG)

Werden Geschäftsgeheimnisse noch während des aufrechten Dienstverhältnisses bereits für einen Konkurrenten verwendet, dem bekannt ist, dass die von ihm verwerteten Geschäftsgeheimnisse aus einem Vertragsbruch resultieren, so ist die Stufenklage zulässig

07. 12. 2021
Gesetze:   Art XLII EGZPO, § 1 UWG, § 26c UWG
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, Rechtsbruch, Immaterialgüterreche, Stufenklage, Manifestationsklage, Rechnungslegung, Geschäftsgeheimnis, Ausnützen, Vertragsbruch

 
GZ 4 Ob 114/21z, 22.09.2021
 
OGH: Eine Stufenklage nach Art XLII EGZPO (im hier relevanten ersten Anwendungsfall des Abs 1) begründet keinen eigenen materiell-rechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung, sondern setzt voraus, dass eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung muss sich entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechts (zB bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten) oder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben.
 
Die Rsp bejaht als Lückenschluss im UWG in Fällen, in welchen es für die Verfolgung des Anspruchs gegen einen Rechtsverletzer erforderlich ist, einen Rechnungslegungsanspruch des Verletzten in Anlehnung an die Vorschriften des Immaterialgüterrechts. Auch bei einer Verletzung des UWG zielt die Rechnungslegung darauf ab, den Kläger in die Lage zu versetzen, die Grundlage für seine Zahlungsansprüche (auf Schadenersatz bzw Bereicherung) gegen den Beklagten zu ermitteln, um sein Leistungsbegehren beziffern zu könne. Jüngst hat der OGH die gebotene Analogie dahin präzisiert, dass ein Rechnungslegungsanspruch dem Geschädigten im Anwendungsbereich des UWG generell bei Eingriffen in eine geschützte Rechtsposition zusteht, was im dortigen Anlassfall ein Abwerben von Kunden durch rechtswidrige (unlautere) Verwertung von Geschäfts- bzw Betriebsgeheimnissen betraf. Auch Kundenlisten können Geschäftsgeheimnisse sein.
 
Das bloße Ausnützen von Geschäftsgeheimnissen bzw die bloße Verwertung der Kenntnisse des Kundenkreises eines Mitbewerbers ist nicht verboten und verstößt nicht gegen § 1 UWG (vgl § 26c Abs 3 UWG).
 
Allerdings bejaht die Rsp einen Verstoß gegen § 1 UWG auch dann, wenn die noch während eines aufrechten Dienstverhältnisses erworbenen vertraulichen Informationen erst nach der Beendigung des Dienstverhältnisses verwertet werden, sofern vor dem Ausscheiden ein „innerer Frontwechsel“ erfolgte. Das muss umso mehr gelten, wenn - wie im Anlassfall - Geschäftsgeheimnisse noch während des aufrechten Dienstverhältnisses bereits für einen Konkurrenten verwendet werden, dem bekannt ist, dass die von ihm verwerteten Geschäftsgeheimnisse aus einem Vertragsbruch der Handelsvertreterin resultieren.
 
 

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