Die zwar vom Opfer hervorgerufene Kraft (= Masse mal Beschleunigung) wird erst durch das in Rede stehende Täterverhalten (das sich dieser Kraft bedient) gegen die körperliche Sphäre des Opfers gelenkt – physikalisch nicht anders als durch ein Losfahren des Täters auf ein Opfer
GZ 11 Os 89/21d, 14.09.2021
OGH: Soweit die Rechtsrüge die Subsumtion des Bremsmanövers des Angeklagten (auch) unter § 105 StGB und allgemein die „Vergeistigung“ des Gewaltbegriffs durch die Rsp des OGH kritisiert, leitet sie die gegenteilige Rechtsmeinung, wonach Gewalt eine „aktive, physische Einwirkung auf den Körper des Opfers“ voraussetze, nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab. Denn sie gibt bloß eine Kommentarmeinung wieder, ohne sich mit der gegenteiligen stRsp oder mit den diese – nach der Intensität der Einwirkung auf die körperliche Sphäre des Opfers – differenzierende Jud teilenden weiteren Kommentarstellen auseinanderzusetzen.
Obiter nur soviel:
Die zwar vom Opfer hervorgerufene Kraft (= Masse mal Beschleunigung) wird erst durch das in Rede stehende Täterverhalten (das sich dieser Kraft bedient) gegen die körperliche Sphäre des Opfers gelenkt – physikalisch nicht anders als durch ein Losfahren des Täters auf ein Opfer. Von einer „Vergeistigung“ des Gewaltbegriffs kann somit auf der Basis der Gesetze der Mechanik keine Rede sein.