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Zivilrecht

OGH: Zu Art 12 HKÜ

Ob sich das Kind in seine neue Umgebung eingelebt hat, ist nur in solchen Fällen von Bedeutung, in denen der Rückführungsantrag erst nach Ablauf der Jahresfrist eingegangen ist

07. 12. 2021
Gesetze:   Art 12 HKÜ
Schlagworte: Familienrecht, Kindesentführung, Rückführung, Antragstellung, Jahresfrist, gewöhnlicher Aufenthalt, Rückkehr in den Heimatstaat, Wegfall der Beschwer

 
GZ 6 Ob 204/21z, 15.11.2021
 
OGH: Nach stRsp ist unter dem gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes der Ort zu verstehen, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hiefür sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen. Dabei ist es Sache des nationalen Gerichts des Fluchtstaats, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes festzustellen; ob ein solcher vorliegt, stellt dabei regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG dar.
 
Langt der Antrag auf Rückführung innerhalb eines Jahres nach dem Verbringen oder Zurückhalten bei Gericht ein, „so ordnet dieses die sofortige Rückgabe an“ (Art 12 Abs 1 HKÜ). Nach dieser Bestimmung ist der Umstand, dass sich das Kind zwischenzeitlich im Verbringungsstaat eingelebt hat, nicht relevant und steht einer Rückführung nicht per se entgegen. Ob sich das Kind in seine neue Umgebung eingelebt hat, ist somit lediglich nach Art 12 Abs 2 HKÜ, also in solchen Fällen von Bedeutung, in denen der Rückführungsantrag erst nach Ablauf der Jahresfrist eingegangen ist; ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
 
Die Ausführungen der Antragsgegnerin und Mutter, der Aufenthalt des Minderjährigen in Österreich habe sich verfestigt, lassen außer Acht, dass der Rückführungsantrag des Antragstellers und Vaters weniger als ein Jahr nach Verbringung des Minderjährigen nach Österreich beim Erstgericht einlangte, sodass dessen Integration in Österreich der Rückführung nach Art 12 Abs 1 HKÜ nicht entgegen steht.
 
Kehrt das Kind vor der Entscheidung erster Instanz in den Herkunftsstaat zurück, ist das Verfahren einzustellen, weil in einem solchen Fall der Entführungstatbestand zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr verwirklicht ist. Bei anderer Auffassung würde auch eine vom entführenden Elternteil in Entsprechung eines noch nicht rechtskräftigen Rckführungsauftrags erfolgte Rückführung des Kindes stets zu einem Wegfall der Beschwer und damit zum Verlust der Überprüfungsmöglichkeit der Entscheidung führen. Kehrt das Kind hingegen erst nach der Rückführungsentscheidung, aber noch vor deren Rechtskraft in den Herkunftsstaat zurück, sei es „freiwillig“ mit dem Entführer, sei es zwangsweise, fällt das rechtliche Interesse des Antragsgegners an der Entscheidung jedoch nicht weg; über sein Rechtsmittel ist daher zu entscheiden.
 
 

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