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Zivilrecht

OGH: Zum Erbschaftskauf

Da der Erbschaftskäufer Gesamtrechtsnachfolger wird und damit die Position des Verstorbenen bzw des Nachlasses fortsetzt, trifft ihn auch die Haftung für eine Bereicherung (condictio causa data causa non secuta) betreffend jener Miteigentumsanteile des Erblassers, die er mit Erbschaftskauf erwarb

07. 12. 2021
Gesetze:   §§ 1278 ff ABGB, § 1282 ABGB, § 1435 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Verzicht, Erbschaftskauf, Erbschaftsschenkung, Universalsukzession, Haftung für Verbindlichkeiten des Erblassers, Bereicherungsrecht, condictio caus data causa non secuta

 
GZ 1 Ob 165/21b, 12.10.2021
 
OGH: Die Erklärung, auf die Erbschaft zugunsten einer bestimmten Person zu verzichten, der die Erbschaft bei Wegfall des Verzichtenden nicht ohnehin zur Gänze zugefallen wäre, ist (bei Unentgeltlichkeit des Verzichts) als Erbschaftsschenkung oder (bei Entgeltlichkeit) als Erbschaftskauf zu behandeln und darauf § 1278 ABGB anzuwenden. Dem von § 1278 Abs 2 ABGB aufgestellten Erfordernis eines Notariatsakts oder eines gerichtlichen Protokolls wird - wie unstrittig hier - auch durch eine vom Notar im Abhandlungsverfahren als Gerichtskommissär vorgenommene Protokollierung entsprochen.
 
Beim Erbschaftskauf iSd §§ 1278 ff ABGB wird nicht die Verlassenschaft oder ein Teil davon gekauft, sondern das subjektive Erbrecht des Verkäufers, also sein Recht zum Erwerb zwischen Erbanfall und Einantwortung. Der Erbrechtskäufer erwirbt dabei das Erbrecht des Erbrechtsverkäufers so, wie es dieser besessen hat. Er übernimmt damit die Erbschaft in dem Stand, in dem sie sich befindet, und tritt in dieses Erbrecht zur Gänze ein. Mit der Einantwortung wird der Erbrechtskäufer (als Erbe) Universalsukzessor des Erblassers.
 
Da der Erbschaftskäufer Gesamtrechtsnachfolger wird und damit die Position des Verstorbenen bzw des Nachlasses fortsetzt, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass den Beklagten auch die Haftung für eine Bereicherung (condictio causa data causa non secuta) betreffend jener Miteigentumsanteile des Erblassers trifft (§ 1282 Satz 1 ABGB), die er mit Erbschaftskauf erwarb. Hingegen führt die nachfolgende Weiterveräußerung der geerbten Miteigentumsanteile einer Liegenschaft an eine GmbH lediglich zu einer Einzelrechtsnachfolge, die seine Passivlegitimation für einen Anspruch nach § 1435 ABGB analog nicht beseitigt.
 
 

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