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Zivilrecht

OGH: Zum Zeitpunkt des Vermögensopfers bei Zurückbehaltung eines Fruchtgenussrechtes

Ein vom Erblasser bei einer Schenkung unter Lebenden an der geschenkten Sache vorbehaltenes Fruchtgenussrecht verhindert nicht (mehr), dass er die Schenkung „wirklich gemacht“ und somit das Vermögensopfer erbracht hat

07. 12. 2021
Gesetze:   § 788 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Pflichtteilsergänzung, Schenkungspflichtteil, Liegenschaft, Fruchtgenussrecht, Vermögensopfer, Zeitpunkt, Grundbuchseintragung

 
GZ 2 Ob 111/21v, 28.09.2021
 
OGH: Gem § 788 ABGB (idF ErbRÄG 2015) ist die geschenkte Sache auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex anzupassen. Eine ausdrückliche Regelung, wann eine Schenkung „wirklich gemacht“ wurde, findet sich weder in dieser Bestimmung noch in § 755 Abs 1, § 782 Abs 1 oder § 792 ABGB. Nach der seit dem ErbRÄG 2015 geltenden Rechtslage verhindert ein vom Erblasser bei einer Schenkung unter Lebenden an der geschenkten Sache vorbehaltenes Fruchtgenussrecht nicht (mehr), dass er die Schenkung „wirklich gemacht“ und somit das Vermögensopfer erbracht hat.
 
Nach den Mat soll die Schenkung in jenem Zeitpunkt „wirklich gemacht“ worden sein, in dem der Geschenkgeber das Vermögensopfer in Bezug auf die Zuwendung „endgültig erbracht“ hat, etwa, wenn ein Schenkungsvertrag (ohne Widerrufsvorbehalt oder Möglichkeit des Rückerwerbs des Zuwendenden) „erfüllt“ worden ist. Daraus ergibt sich, dass nicht der Abschluss eines der Zuwendung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts maßgeblich sein soll, sondern dessen tatsächliche Erfüllung iSe endgültigen und unwiderruflichen Übergangs der Rechtszuständigkeit. Für Schenkungsverträge über Sachen ist daher grundsätzlich der Eigentumsübergang der geschenkten Sache entscheidend.
 
Da nach § 788 ABGB der Wert der Sache im Zeitpunkt der („wirklich gemachten“) Schenkung maßgebend (und auf den Todeszeitpunkt „anzupassen“) ist, ist klargestellt, dass Wertveränderungen nach der Schenkung unabhängig von ihrer Ursache (also Zufall, Handlungen oder Unterlassungen des Beschenkten oder konkrete Preisentwicklung) grundsätzlich unerheblich sind; statt dessen hat (zum „Heranführen“ der Werte an den Todeszeitpunkt) eine Aufwertung nach der allgemeinen Preisentwicklung (VPI) zu erfolgen.
 
Zur Berücksichtigung des Werts der vorbehaltenen Fruchtgenussrechte enthält die Revision keine näheren Ausführungen. Vielmehr geht die Beklagte (zu ihren Lasten) ausdrücklich davon aus, dass die Fruchtgenussrechte bei der Wertermittlung „außer Acht“ zu lassen seien. Es erübrigen sich damit nähere Ausführungen zu dieser Frage.
 
 

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