Wenn sich nicht einmal ein schlichter Miteigentümer iZm einem Wohnhaus, an dem zumindest teilweise Wohnungseigentum besteht, auf alle Rechte eines Wohnungseigentümers berufen kann, gilt dies umso weniger für einen Wohnungsgebrauchsberechtigten bei nicht auf dem WEG beruhender Eigentumsgrundlage
GZ 3 Ob 173/21v, 21.10.2021
OGH: Die Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft stehen aufgrund des Wohnungseigentumsvertrags zueinander in einem engen, bisweilen sogar als gesellschaftsähnlich bezeichneten Verhältnis. Die gesetzlich geregelten Individual- und Minderheitsrechte sind gegenüber den anderen Wohnungseigentümern durchzusetzen. Dies gilt etwa für das Änderungsrecht nach § 16 WEG oder den Anspruch auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten nach § 30 WEG. Beim Rechtsverhältnis zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern handelt es sich um eine spezielle, gesetzlich ausgestaltete Rechtsbeziehung, die eine wirksame Wohnungseigentumsbegründung nach den gesetzlichen Modalitäten voraussetzt. Aufgrund dieser sondergesetzlich geregelten Rechtsbeziehungen ist etwa auch der nachbarrechtliche Abwehranspruch nach § 364 Abs 2 ABGB zwischen den Wohnungseigentümern nach der Rsp besonders ausgestaltet.
Dafür, dass der Gesetzgeber einzelne Ansprüche, die sich aus der beschriebenen besonderen Rechtsbeziehung zwischen Wohnungseigentümern ergeben, auch auf andere Fälle der Ausübung von Nutzungsbefugnissen an Wohnobjekten außerhalb des WEG angewandt wissen möchte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Ein Übersehen dieser Problematik kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Dieses Ergebnis wird schließlich auch durch die Rsp zu sog „Mischhäusern“ bestätigt. Danach ist für die Anwendung der Bestimmungen des WEG zumindest das Vorliegen von gemischtem, also nebeneinander bestehendem Wohnungseigentum und schlichtem Miteigentum erforderlich. Selbst in einem solchen Fall kommen den schlichten Miteigentümern die Rechte nach dem WEG nicht zu.
Wenn sich aber nicht einmal ein schlichter Miteigentümer iZm einem Wohnhaus, an dem zumindest teilweise Wohnungseigentum besteht, auf alle Rechte eines Wohnungseigentümers berufen kann, gilt dies umso weniger für einen Wohnungsgebrauchsberechtigten bei nicht auf dem WEG beruhender Eigentumsgrundlage. Im Anlassfall besteht nicht einmal Miteigentum des Klägers, sondern Alleineigentum der Beklagten. Die Vorinstanzen haben daher die „Airbnb Judikatur“ zu § 16 WEG (Unterlassung einer widmungswidrigen touristischen Nutzung von Wohnungen zufolge Genehmigungsbedürftigkeit einer Widmungsänderung) auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger als Inhaber eines Wohnungsgebrauchsrechts an einer von mehreren Wohnungen und der Beklagten als Alleineigentümerin der Liegenschaft und damit außerhalb des WEG rechtsirrig analog angewandt.