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Zivilrecht

OGH: Zur Betriebshaftpflichtversicherung

Bei frustrierten Kosten für den Austausch von Teilen einer Maschine handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden, der aus einem nicht versicherten Sachschaden resultiert, sodass kein Versicherungsschutz nach Art 1.2.1.1 AHVB besteht

07. 12. 2021
Gesetze:   Art 1 AHVB, Art 5 AHVB, Abschn A EHVB
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Betriebshaftpflichtversicherung, Produkthaftung, Weiterbearbeitung, Weiterverarbeitung, Vermögensschaden, frustrierte Aufwendungen

 
GZ 7 Ob 153/21g, 29.09.2021
 
OGH: Die Klägerin begehrt Deckung von - der Auftraggeberin ersetzten - (frustrierten) Kosten für den Austausch von Zahnriemen (Personalkosten inklusive Aufwand für den die Arbeiten überwachenden Sachverständigen). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dabei handle es sich um einen reinen Vermögensschaden, der aus einem nicht versicherten Sachschaden resultiere, sodass kein Versicherungsschutz nach Art 1.2.1.1 AHVB bestehe, ist nicht zu beanstanden. Durch die letztlich mangelhafte Umlenkrolle entstand kein Sachschaden an einer bereits bestehenden Sache, ist doch der Zahnriemen gleichfalls Teil des von der Klägerin hergestellten und gelieferten Produkts.
 
Nach Art 1.2.1.2 AHVB iVm Art 5.5.2 AHVB umfasst der Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung die nach den Umständen gebotenen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht. Abgesehen davon, dass die Schadenersatzforderung der Auftraggeberin keine „Kosten der Fehlersuche durch die Tätigkeit des Sachverständigen“ beinhaltet, wären „Fehlersuchkosten“ bereits aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung jedenfalls keine solchen der Anspruchsfeststellung und -abwehr. Tatsächlich wären derartige Aufwendungen für die Fehlersuche als Kosten der vorbereitenden Maßnahmen, die zur Mängelbehebung erforderlich sind, nicht versichert.
 
Abschn A, Z 2, Pkt 4.1 EHVB erweitert den Versicherungsschutz für die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden, die durch Mängel eines Produkts nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe verursacht werden. Danach sind zum einen bestimmte Produktionsvorgänge (Weiterver- und -bearbeitung) und zum anderen bestimmte Schadenspositionen (Herstellungsausfall, Nachbesserungs-/Schadensbeseitigungskosten, aus der Unveräußerlichkeit des Endprodukts entstehende Vermögensnachteile) versichert, deren Ersatz der VN als Lieferant des mangelhaften Produkts seinem Abnehmer schuldet. Unter „Weiterverarbeitung“ werden Vorgänge verstanden, bei denen ein Dritter das vom VN gelieferte Produkt zu einem anderen Produkt umwandelt. Unter „weitere Bearbeitung“ fallen Tätigkeiten, bei denen das gelieferte Produkt als solches bestehen bleibt und einer Veredelung, Oberflächen- oder Wärmebehandlung unterzogen wird. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Montage des von der Klägerin hergestellten und gelieferten Produkts sei weder Weiterver- noch Weiterbearbeitung nach Abschn A, Z 2, Pkt 4.1.2 AHVB ist nicht korrekturbedürftig.
 
 

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