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Zivilrecht

OGH: Zur condictio causa data causa non secuta

Strebte die Klägerin wie bei einem Werkvertrag die Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses (hier: Haussanierung) an und erreichte sie dieses auch, hat der Empfänger der Leistung ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich iSd § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet

07. 12. 2021
Gesetze:   § 1431 ABGB, § 1435 ABGB, § 1152 ABGB, § 1486 ABGB
Schlagworte: Bereicherungsrecht, zweckverfehlende Leistung, conditio causa data causa non secuta, Arbeitsleistungen, Erreichung eines Erfolges, Werkvertrag, Verjährung

 
GZ 1 Ob 165/21b, 12.10.2021
 
OGH: Die Leistungskondiktion nach § 1435 ABGB wird von der Rsp allgemein auf die Rückforderung zweckverfehlender Leistungen nach Wegfall des Leistungsgrundes angewandt. In Analogie zu § 1435 ABGB gewährt die Rsp auch eine Kondiktion wegen Nichteintritts des erwarteten Erfolgs (conditio causa data causa non secuta). Diese setzt voraus, dass die Umstände, die nach dem Sinn und Zweck des Geschäfts die Grundlage der Leistung waren, nachträglich weggefallen sind. Auch eine nur „in Aussicht gestellte“, dann aber unterbliebene letztwillige Zuwendung rechtfertigt eine Kondiktion. Stellt der Empfänger einer Leistung eine Erbeinsetzung in Aussicht, die dann für den Leistenden nicht eintritt, gilt für die condictio causa data causa non secuta des § 1435 ABGB analog grundsätzlich die lange dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 1478 ABGB.
 
Es entspricht allerdings auch der stRsp, dass Ansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen inhaltlich nach § 1152 ABGB zu beurteilen sind und der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB unterliegen.
 
Die Klägerin veranlasste und erbrachte hier umfangreiche Sanierungsleistungen am Haus. Sie hat sich nach ihren Behauptungen um die gesamte Sanierung gekümmert und neben ihren Kindern, Verwandten und Freunden selbst Arbeitsleistungen erbracht. Sie erbrachte damit nicht „reine“ Dienstleistungen oder typische Arbeitsleistungen, für die die (sinngemäße) Anwendung von § 1152 ABGB und damit auch der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 Z 5 ABGB gerechtfertigt ist, sondern sie kümmerte sich (nach dem Vorbringen) um die gesamte Sanierung des Hauses und leistete dabei selbst Arbeitsleistungen. Strebt sie - wie bei einem Werkvertrag - die Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses (hier: die Haussanierung) an und erreicht sie dieses auch, hat der Empfänger der Leistung ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich iSd § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet. Der verschaffte Nutzen liegt in der Wertsteigerung des Objekts aufgrund der getätigten und noch im Haus verbliebenen Investitionen, wobei es für die Beurteilung des verschafften Nutzens ohne Bedeutung ist, ob die Klägerin die verschafften Leistungen zu bezahlen hatte, ob es ihr gelungen ist, hierfür unentgeltliche Helfer zu gewinnen oder ob sie die Leistungen selbst erbrachte. Da nur der geschaffene Vermögensvorteil zu vergüten und nicht wie bei einem Dienstvertrag die Arbeitsleistung angemessen abzugelten ist, unterliegen auch die im Rahmen eines Gesamtprojekts erbrachten Arbeitsleistungen der dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 1478 ABGB.
 

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