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Zivilrecht

OGH: Zum Schadenersatz beim Ausschluss aus einer Privatschule

Dass der Schüler zunächst auf Feststellung, der Schulausschluss sei unwirksam, geklagt hat, hindert ihn nicht an der späteren Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen

07. 12. 2021
Gesetze:   § 1 AHG, §§ 1295 ff ABGB, § 33 SchUG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftungsrecht, Schulaufnahmevertrag, Dauerschuldverhältnis, Privatschule, Ausschluss, vorzeitige Beendigung, Fortsetzung des Vertrags, Verzug

 
GZ 4 Ob 66/21s, 22.09.2021
 
OGH: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind keine Amtshaftungsansprüche aufgrund hoheitlichen Handelns des beklagten Schulerhalters als beliehenem Unternehmen. Vielmehr geht es um Schadenersatzansprüche des Klägers wegen Beendigung des Schulbesuchs durch den Beklagten aus einem im privatrechtlichen Schulaufnahmevertrag vereinbarten Grund gem § 33 Abs 8 SchUG. Der Schulaufnahmevertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, mit dem sich der Schulerhalter einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zur Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs verpflichtet. Für Ansprüche wegen ungerechtfertigter Auflösung eines solchen Vertrags ist der Rechtsweg gegen den Schulerhalter zulässig.
 
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass der Empfänger einer unberechtigten Rücktritts- oder Auflösungserklärung das Wahlrecht hat, am Vertrag festzuhalten oder nicht. Lässt der Erklärungsempfänger die unwirksame Auflösungserklärung nicht gelten, sind damit aber Schadenersatzansprüche keineswegs ausgeschlossen (vgl auch § 918 ABGB). Vielmehr ist dem Erklärungsempfänger bei aufrecht bleibendem Vertrag ein Schadenersatz wegen Nichterfüllung zuzubilligen, der im vorliegenden Fall mögliche finanzielle Folgen eines rechtswidrig verweigerten Schulbesuchs umfasst.
 
Die Vorinstanzen haben die Verneinung des Schadenersatzanspruchs mit arbeitsrechtlicher Rsp begründet, wonach ein Arbeitnehmer wählen kann, ob er sich auf besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutz beruft und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sowie den vertraglichen Entgeltanspruch fordert, oder ob er sich mit der rechtsunwirksamen einseitigen Auflösungserklärung einverstanden erklärt, das Arbeitsverhältnis rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Zugehens dieser Erklärung beendet und die Kündigungsentschädigung fordert. Hat er sich jedoch in der einen oder anderen Richtung erklärt, so ist er daran gebunden.
 
Diese Rsp bezieht sich aber nur auf Fälle des besonderen Bestandschutzes eines Arbeitsverhältnisses, wie etwa nach § 15 Abs 1 BAG (Lehrlinge), § 12 MSchG (Schwangere) oder § 3 AVRAG (nach einem Betriebsübergang). Aus ihr lässt sich für andere Vertragsverhältnisse nicht ableiten, dass eine einmal getroffene Wahl auf Fortsetzung des Vertrags ungeachtet einer unberechtigten Vertragsauflösung durch den Vertragspartner Schadenersatzansprüche ausschließt. Dass der Schüler zunächst auf Feststellung, dass der Schulausschluss unwirksam, der Schulaufnahmevertrag aufrecht und der Kläger wieder in den Schulbetrieb aufzunehmen sei, geklagt hat, hindert ihn daher nicht an der späteren Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
 

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