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Zivilrecht

OGH: Zur Haftung für culpa in contrahendo beim Einsatz eines Boten

Die Funktion eines Boten kann sich entweder auf die bloße Übermittlung konkreter Einzelerklärungen beziehen oder die Tätigkeit als Verhandlungsgehilfe umfassen, der vom Geschäftsherren mit der Verhandlungsführung beauftragt wurde; der Verhandlungsgehilfe ist dann Erfüllungsgehilfe des Geschäftsherrn und sein Verhalten und sein Wissen sind dem Geschäftsherrn zuzurechnen

07. 12. 2021
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, §§ 1002 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftung für culpa in contrahendo, Vertragsverhandlungen, Verhandlungsgehilfe, Bote, Warn- und Aufklärungspflichten, Ersatz des Vertrauensschadens

 
GZ 3 Ob 158/21p, 21.10.2021
 
OGH: Ein Bote unterscheidet sich von einem Machthaber dadurch, dass er keinen eigenständigen rechtsgeschäftlichen Willen bildet, sondern eine Übermittlungsfunktion in Bezug auf fremde Willenserklärungen ausübt. Diese Funktion kann sich entweder auf die bloße Übermittlung konkreter - vom Geschäftsherrn geäußerter - Einzelerklärungen beziehen oder die Tätigkeit als Verhandlungsgehilfe umfassen, der vom Geschäftsherren mit der Verhandlungsführung beauftragt wurde. Der Verhandlungsgehilfe ist in Bezug auf den Abschluss eines Vertrags Erfüllungsgehilfe des Geschäftsherrn. Sein Verhalten und sein Wissen sind dem Geschäftsherrn zuzurechnen.
 
Hier war eine Bauträger GmbH mit Abschlussvollmacht der Beklagten ausgestattet; ihre rechtsgeschäftlichen Handlungen sind der Beklagten daher zuzurechnen. Die Bauträger GmbH beauftragte eine Vermittlerin damit, einen geeigneten Lieferanten für die Möblierung zu finden. Dementsprechend ist sie mit dem Kläger in Kontakt getreten. Zudem hat sie das Angebot samt Nachtragsangebot für andere Matratzen vom Kläger eingeholt, mit diesem darüber verhandelt sowie mit ihm einen Preisnachlass und die Bemusterung vereinbart; zudem hat sie die wechselseitigen vertragsrelevanten Erklärungen entgegengenommen und an den jeweiligen Verhandlungspartner weitergeleitet. Dies ist mit Wissen und Willen der Bauträger GmbH geschehen, zumal deren Geschäftsführer die Erklärungen der Vermittlerin und das von ihr eingeholte Angebot zur Grundlage seiner Entscheidung machte und ua die Rechnungs- und die Lieferadresse der Beklagten an den Kläger weiterleiten ließ. Die Vermittlerin hatte zwar keine Abschlussvollmacht, sie war aber jedenfalls befugt, rechtsgeschäftliche Erklärungen für die Bauträger GmbH und damit für die Beklagte entgegenzunehmen sowie deren Erklärungen an den Kläger weiterzuleiten. Sie war damit Verhandlungsgehilfin der Beklagten und als solche dieser zuzurechnen.
 
Nach den Grundsätzen zur Haftung aus culpa in contrahendo hätte der Geschäftsführer der Bauträger GmbH den Kläger darauf hinweisen müssen, dass er auch noch mit einem anderen Unternehmen in Verhandlung steht. Aufgrund der - der Beklagten zurechenbaren - Verletzung vorvertraglicher Warn- und Aufklärungspflichten hat diese dem Kläger iZm dem nicht zustande gekommenen Vertrag über die Möbellieferung den Vertrauensschaden zu ersetzen. Der Kläger ist daher so zu stellen, wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre, ihm sind daher auch allfällige Stornokosten zu ersetzen.
 
 

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