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Verkehrsrecht

VwGH: § 5 StVO – Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

Die "Ermächtigung" der Behörde iSd § 5 Abs 2 1. Satz StVO ist gem dem klaren Gesetzeswortlaut des § 5 Abs 2 StVO dann nicht notwendig, wenn es sich um Organe der Bundespolizei handelt; im Verfahren gem § 5 Abs 1 StVO bestritt der Beschuldigte den Vorwurf der Alkoholisierung ausdrücklich nur unsubstantiiert mit dem Ersuchen um Übermittlung des Eichscheins; im Hinblick auf die Unzulässigkeit von Erkundungsbeweisen besteht für das VwG keine Verpflichtung, entsprechende Ermittlungen anzustellen; das jeweils einschreitende Organ bestimmt allein über die näheren Umstände der Durchführung der Atemluftprobe; das Assistieren einer Polizeischülerin durch Einschalten des Geräts und Hinhalten des Schlauchs steht nicht mit der Sachverhaltsannahme im Widerspruch, dass der Alkomattest vom einschreitenden Organ durchgeführt worden ist

06. 12. 2021
Gesetze:   § 5 StVO, § 99 StVO, § 46 AVG
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, Ermächtigung der Behörde, Eichschein, Bedienung des Alkomaten, Ermittlungsverfahren, Erkundungsbeweise

 
GZ Ra 2021/02/0138, 22.10.2021
 
Zum Tatvorwurf der Alkoholisierung erachtet der Revisionswerber die Revision als zulässig, weil das VwG ohne entsprechenden Hinweis in der Anzeige nicht vom Vorliegen einer Ermächtigung des Meldungslegers zur Vornahme der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt hätte ausgehen dürfen.
 
VwGH: Die vom Revisionswerber genannten Entscheidungen sind schon deshalb nicht einschlägig, weil sie nicht zu dem hier angewendeten § 5 Abs 2 StVO idF der 28. StVO-Novelle, BGBl I Nr 6/2017, ergingen. Die vom Revisionswerber angesprochene „Ermächtigung“ der Behörde ist gemäß dem klaren Gesetzeswortlaut dann nicht (mehr) notwendig, wenn es sich - wie im gegenständlichen Fall - um Organe der Bundespolizei handelt. Das in der Revision zu dieser Rechtsfrage zitierte Erkenntnis VwGH 15.11.2000, 2000/03/0260, betraf zudem nicht die Ermächtigungsurkunde, sondern den Eichschein bezüglich des zur Atemluftuntersuchung verwendeten Alkomaten. Das VwG wich daher bei der Frage der Ermächtigung des einschreitenden Organs zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nicht von der Rsp des VwGH ab.
 
Die Zulässigkeit der Revision wird nach Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 24.6.2003, 2003/11/0131, außerdem darauf gestützt, dass der Revisionswerber die Rechtmäßigkeit der Messung und die Richtigkeit deren Ergebnisses stets bestritten und die Einsichtnahme in den Eichschein verlangt habe, der aber nicht vorgelegt worden sei.
 
Hier legt der Revisionswerber nicht dar, dass eine solche Eichung nicht stattgefunden habe, er bestritt den Vorwurf der Alkoholisierung ausdrücklich nur unsubstantiiert mit dem Ersuchen um Übermittlung des Eichscheins. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit von Erkundungsbeweisen bestand daher für das VwG keine Verpflichtung, entsprechende Ermittlungen anzustellen. Ein konkretes Bestreiten wie es dem vom Revisionswerber zitierten Erkenntnis zugrunde lag, ist hier nicht ersichtlich, weshalb ein Abweichen des VwG von dieser Jud nicht aufgezeigt wurde.
 
Schließlich wird zur Zulässigkeit der Revision betreffend den Tatvorwurf der Alkoholisierung vorgebracht, es fehle Rsp des VwGH zur Frage, welche Schritte im Zuge der Bedienung eines Alkomaten die wesentlichen sind, um beurteilen zu können, wer bei einem von mehreren Beamten gemeinsam durchgeführten Alkomattest als der durchführende Beamte iSd Gesetzes gelte, und dazu auf die im Beschluss VwGH 4.3.2020, Ra 2020/02/0034, angesprochene Fehlerquelle infolge Haltens des Mundstücks und des Griffs am Schlauch durch den zu Untersuchenden verwiesen.
 
Nach dem vom Revisionswerber zu dieser Rechtsfrage zitierten Beschluss bestimmt das jeweils einschreitende Organ allein über die näheren Umstände der Durchführung der Atemluftprobe. Das in der Revision dazu erwähnte Assistieren einer Polizeischülerin durch Einschalten des Geräts und Hinhalten des Schlauchs steht demnach nicht mit der dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhaltsannahme im Widerspruch, dass der Alkomattest vom Zeugen Mag DI C durchgeführt worden sei. Dass die Polizeischülerin Anweisungen erteilt und den Ablauf der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bestimmt hätte, behauptet die Revision nicht, sodass an der Durchführung des Alkomattests durch den Zeugen Mag DI C kein Zweifel besteht.
 
 

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