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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Verhängung einer Gesamtstrafe

Bei der Verhängung einer Gesamtstrafe ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der selbständigen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des VwGH in die Richtung möglich ist, ob das VwG von dem ihm bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat

06. 12. 2021
Gesetze:   § 22 VStG, § 19 VStG, § 41 VwGG
Schlagworte: Verhängung einer Gesamtstrafe, Ermessen, nachprüfende Kontrolle des VwGH

 
GZ Ra 2020/17/0133, 06.10.2021
 
VwGH: Bei der Verhängung einer Gesamtstrafe ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der selbständigen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des VwGH in die Richtung möglich ist, ob das VwG von dem ihm bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
 
 

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