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Verfahrensrecht

VwGH: § 17 ZustG – Zustellung durch Hinterlegung

Mit dem Vorbringen, sich während seines Krankenstandes drei Wochen lang nicht in seiner Wohnung aufgehalten zu haben, hat der Revisionswerber eine mit einem Krankenhausaufenthalt vergleichbare Abwesenheit von der Abgabestelle geltend gemacht; die Dauer der behaupteten Abwesenheit war auf der Grundlage der stRsp des VwGH im Übrigen jedenfalls ausreichend lang, um einer rechtzeitigen Kenntnis vom Zustellvorgang entgegenzustehen

06. 12. 2021
Gesetze:   § 17 ZustG
Schlagworte: Zustellrecht, Hinterlegung, Krankenstand, Abwesenheit

 
GZ Ra 2021/21/0152, 07.10.2021
 
VwGH: Gem § 17 Abs 3 letzter Satz ZustG gelten hinterlegte Dokumente nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger iSd § 13 Abs 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokumente behoben werden könnte.
 
Mit dem Vorbringen, sich während seines Krankenstandes drei Wochen lang nicht in seiner Wohnung aufgehalten zu haben, hat der Revisionswerber eine mit einem Krankenhausaufenthalt vergleichbare Abwesenheit von der Abgabestelle iSd erwähnten Bestimmung geltend gemacht. Die Dauer der behaupteten Abwesenheit war auf der Grundlage der stRsp des VwGH im Übrigen jedenfalls ausreichend lang, um einer rechtzeitigen Kenntnis vom Zustellvorgang entgegenzustehen.
 
Der angefochtene Beschluss, in dem die Regelung des letzten Satzes des § 17 Abs 3 ZustG außer Acht und das Vorbringen zur dreiwöchigen Ortsabwesenheit, bei dessen Zutreffen die Zustellung des Bescheides vom 18. November 2020 durch Hinterlegung am 30. November 2020 nicht wirksam und die Beschwerde rechtzeitig gewesen wäre, aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung ungeprüft gelassen wurde, war daher gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
 
 

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