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Verfahrensrecht

VwGH: § 1a VVG – Antrag auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens

Die Parteistellung im Titelverfahren bewirkt nicht eo ipso die Parteistellung im Vollstreckungsverfahren, sie allein legitimiert jedenfalls nicht zum Antrag auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens; einem Mahnschreiben fehlt jede normative Kraft, sodass damit weder ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wird noch dagegen ein Rechtsmittel möglich oder erforderlich wäre; die in § 10 Abs 2 VVG genannte Beschwerde richtet sich gegen die Vollstreckungsverfügung

06. 12. 2021
Gesetze:   § 1a VVG, § 8 AVG, § 10 VVG, § 3 VVG
Schlagworte: Antrag auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens, Parteistellung, Beschwerde, Mahnschreiben

 
GZ Ra 2020/02/0180, 22.10.2021
 
Der Revisionswerber erachtet die Revision deshalb als zulässig, weil ihm ein Rechtsanspruch auf Erlassung einer Vollstreckungsverfügung zustehe, zumal er sonst vom Beschwerderecht gem § 10 Abs 2 VVG nicht Gebrauch machen könne.
 
VwGH: Gem § 1a Abs 1 VVG ist die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, von der Vollstreckungsbehörde von Amts wegen oder über Ersuchen der Titelbehörde einzuleiten. Abs 2 par cit sieht darüber hinaus die Einleitung der Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) vor.
 
Der Revisionswerber behauptet nicht, einen Anspruch auf Erfüllung aus der Strafverfügung zu haben und somit betreibender Gläubiger zu sein. Seine Parteistellung im Titelverfahren bewirkt nicht eo ipso die Parteistellung im Vollstreckungsverfahren, sie allein legitimiert ihn jedenfalls nicht zum Antrag auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens.
 
Der Revisionswerber erhielt bislang lediglich ein Mahnschreiben, dem jede normative Kraft fehlt, sodass damit weder ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde noch dagegen ein Rechtsmittel möglich oder erforderlich wäre. Die in § 10 Abs 2 VVG genannte Beschwerde richtet sich gegen die Vollstreckungsverfügung. Dass eine solche bereits erlassen worden wäre, bringt der Revisionswerber nicht vor, weshalb nicht ersichtlich ist, wogegen sich der Revisionswerber mit einer Beschwerde gem § 10 Abs 2 VVG zur Wehr setzen wolle. Mit seiner Argumentation gelingt es dem Revisionswerber nicht, im vorliegenden Verfahrensstadium einen Rechtsanspruch auf Erlassung einer Vollstreckungsverfügung zu begründen.
 
 

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