Nicht verwertbar sind Rechte, deren Ausübung nur für den Verpflichteten wirtschaftlich sinnvoll ist; die fragliche Werbung dient der Eigennutzung durch die Verpflichtete, weshalb die Verwendung der auf sie und ihre Dienstleistungen zugeschnittenen Werbespots nur für die Verpflichtete wirtschaftlich sinnvoll ist; dementsprechend zielt der Exekutionsantrag gerade nicht auf die Übertragung und Verwertung des vertraglichen Ausstrahlungsrechts an einen anderen Werbenden ab; vielmehr soll damit erklärtermaßen die Werbung der Verpflichteten für ihre Glücksspiele verhindert werden, worauf die Betreibende auch ausdrücklich hinweist; auf die Verpflichtete soll somit im Weg eines Werbeverbots (iSe Unterlassungspflicht) ein Zahlungsdruck ausgeübt werden, worauf der zu vollstreckende Zahlungstitel aber nicht gerichtet ist
GZ 3 Ob 171/21z, 21.10.2021
Die Betreibende beantragte zur Hereinbringung eines Anspruchs von 37.024,83 EUR sA gem § 331 EO die Pfändung der Werbung, die die Drittschuldnerin S***** GmbH für die Verpflichtete schaltet, durch das Verbot, Werbung bei der Drittschuldnerin direkt oder mit Hilfe von zwischengeschalteten Auftraggebern ausstrahlen zu lassen, und das an die Drittschuldnerin gerichtete Verbot der Ausstrahlung von Werbung, in der die Verpflichtete erscheint und für ihre Produkte wirbt.
OGH: Das Rekursgericht ist bei Beurteilung der Frage, welche Anforderungen an ein taugliches Exekutionsobjekt iSd § 331 EO bestehen, zutreffend von bereits vorliegenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Demnach ist ein entscheidendes Kriterium für die Zulässigkeit des exekutiven Zugriffs auf ein sonstiges Vermögensrecht dessen exekutive Verwertbarkeit. Diese setzt voraus, dass das Recht – wenigstens seiner Ausübung nach – übertragen werden kann. Nicht verwertbar sind aber Rechte, deren Ausübung nur für den Verpflichteten wirtschaftlich sinnvoll ist.
Der Exekutionsantrag der Betreibenden zielt auf die Verhinderung der Ausstrahlung von Werbespots für die Dienstleistungen der Verpflichteten ab.
Die Grundlage für die von der Dritten (hier Fernsehunternehmerin) geschuldete Ausstrahlung ist ein Werbevertrag, dessen Leistungsumfang im Allgemeinen darin besteht, dass als geschuldeter Arbeitserfolg bestimmte, im Vertrag näher umschriebene Werbemaßnahmen im jeweiligen Werbemedium durchgeführt werden. Durch diesen Vertrag erhält der Auftraggeber das Recht, dass seine Produkte (hier) durch Veröffentlichung seiner Werbespots beworben werden. Entgegen der Ansicht der Betreibenden erfolgt also die „Zuordnung der Werbung (als Vermögenswert) zur Verpflichteten“ nicht auf Basis einer urheberrechtlichen Anspruchsgrundlage, sondern resultiert das Ausstrahlungsrecht der Verpflichteten aus dem Werbevertrag.
Würde es sich beim auszustrahlenden Werbespot um ein Werk handeln, so muss der Werbende – als Voraussetzung für die Ausführbarkeit des Werbevertrags – über die Verwertungsrechte verfügen. Diese sind aber kein von der Verpflichteten „zum Verkauf bereitgestelltes Werkstück iSd § 25 Abs 2 bis 4 UrhG“ und die Verwertungsrechte schlechthin sind der Exekution wegen Geldforderungen nach § 25 Abs 1 UrhG entzogen.
Im Anlassfall kommt hinzu, dass die fragliche Werbung der Eigennutzung durch die Verpflichtete dient, weshalb die Verwendung der auf sie und ihre Dienstleistungen zugeschnittenen Werbespots nur für die Verpflichtete wirtschaftlich sinnvoll ist. Dementsprechend zielt der Exekutionsantrag gerade nicht auf die Übertragung und Verwertung des vertraglichen Ausstrahlungsrechts an einen anderen Werbenden ab. Vielmehr soll damit erklärtermaßen die Werbung der Verpflichteten für ihre Glücksspiele verhindert werden, worauf die Betreibende auch ausdrücklich hinweist. Auf die Verpflichtete soll somit im Weg eines Werbeverbots (iSe Unterlassungspflicht) ein Zahlungsdruck ausgeübt werden, worauf der zu vollstreckende Zahlungstitel aber nicht gerichtet ist.