Ein Schuldspruch wegen des Verbrechens der (vollendeten) betrügerischen Krida setzt Feststellungen dazu voraus, dass (vom Vorsatz umfasst) die Befriedigung zumindest eines der (mehreren) im Tatzeitpunkt bereits vorhandenen Gläubiger vereitelt oder geschmälert wurde; ist die Kausalität der inkriminierten Handlungen für einen derartigen Befriedigungsausfall zu verneinen, kommt – bei entsprechendem (auch auf einen Befriedigungsausfall gerichteten) Vorsatz – Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht
GZ 13 Os 59/21g, 29.09.2021
OGH: § 156 StGB schützt bloß das Gläubigerinteresse an der Befriedigung von im Tatzeitpunkt bereits bestehenden Forderungen. Ein Schuldspruch wegen des Verbrechens der (vollendeten) betrügerischen Krida setzt also Feststellungen dazu voraus, dass (vom Vorsatz umfasst) die Befriedigung zumindest eines der (mehreren) im Tatzeitpunkt bereits vorhandenen Gläubiger vereitelt oder geschmälert wurde.
Ist die Kausalität der inkriminierten Handlungen für einen derartigen Befriedigungsausfall zu verneinen, kommt – bei entsprechendem (auch auf einen Befriedigungsausfall gerichteten) Vorsatz – Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht.