Wenn die Revisionswerberin rügt, dass bei 80–100 Personen eine „ziemlich große Zahl von Personen“ vorliege, übergeht sie die Feststellung, dass der Beklagte nicht in den Gruppen selbst gepostet, sondern nur einzelnen Mitgliedern das Lichtbild zur Verfügung gestellt hat; schon deswegen hat das Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 18a UrhG vertretbar verneint
GZ 4 Ob 115/21x, 28.09.2021
OGH: Zu den Facebook-Gruppen wurden die Kriterien, anhand derer eine Zur-Verfügung-Stellung iSd § 18a UrhG zu prüfen ist, bereits im ersten Rechtsgang dargelegt (4 Ob 89/20x). Darauf ist hier zu verweisen und zu präzisieren, dass – wie sich bereits aus der zu Pkt 3.3 der Vorentscheidung zitierten Jud des EuGH ergibt – ein öffentliches Zugänglichmachen nur bei Überschreiten einer gewissen Personenanzahl und dem Fehlen eines Verbindungsmerkmals vorliegt, nichts desto trotz aber als Erfahrungssatz angenommen werden kann, dass eine ausreichende Verbindung umso unwahrscheinlicher wird, je mehr Personen einer Gruppe angehören.
Nach den ergänzenden Feststellungen bestehen die hier relevanten (privaten) Gruppen aus zehn bis maximal 80–100 Personen. Die Teilnehmer sind durch ihre gleichgerichtete politische Einstellung verbunden und werden – wenngleich sie nicht unter ihrem Klarnamen bekannt sind – persönlich eingeladen, nachdem sie anhand ihres Auftretens in öffentlichen Gruppen von einem Administrator auf ihre politische Einstellung hin überprüft und ausgewählt wurden. Innerhalb dieser Gruppen eröffnen Mitglieder manchmal Chatgruppen, in die wiederum nur einzelne Gruppenmitglieder eingeladen werden, und fragen dort nach Material zu einem bestimmten politischen Thema. Nur in diesen Chatgruppen hat der Beklagte Downloadlinks zu Material, darunter das gegenständliche Lichtbild, geteilt.
Die Revision weicht teilweise von diesem Sachverhalt ab und zeigt damit keine erhebliche Rechtsfrage auf. Wenn die Revisionswerberin rügt, dass bei 80–100 Personen eine „ziemlich große Zahl von Personen“ vorliege, übergeht sie die Feststellung, dass der Beklagte nicht in den Gruppen selbst gepostet, sondern nur einzelnen Mitgliedern das Lichtbild zur Verfügung gestellt hat. Schon deswegen hat das Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 18a UrhG vertretbar verneint. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach sich der Beklagte hier auf das Recht zum privaten Gebrauch berufen könne, ist daher keine vom OGH aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung.