Es ergibt sich bereits aus der bisherigen Rsp hinlänglich, dass ein fiktiver Geldunterhaltsanspruch des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem besser verdienenden Ehegatten grundsätzlich als Bestandteil der Unterhaltsbemessungsgrundlage für ein Kind heranzuziehen ist; die Frage, ob das auch für den Unterhalt für die Vergangenheit gilt, ist schon deswegen zu bejahen, weil Unterhalt grundsätzlich auch für die Vergangenheit begehrt werden kann und allein der Umstand, dass Geldunterhaltsbeiträge erst im Nachhinein eingefordert werden, das Unterschreiten der geschuldeten Höhe des Unterhaltsbeitrags nicht rechtfertigt
GZ 4 Ob 67/21p, 22.09.2021
OGH: Zu den als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkünften zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann, wovon grundsätzlich nur solche Einnahmen ausgenommen sind, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen. Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Dies gilt auch für Sachleistungen und Naturalunterhaltsleistungen. Es sind nur solche Zuwendungen als die Bemessungsgrundlage erhöhend anzusehen, auf die der Unterhaltsschuldner einen Rechtsanspruch hat.
Bis zum EheRÄG 1999 wurde einem Ehegatten während aufrechter Haushaltsgemeinschaft neben dem Naturaltunterhalt nur ein Anspruch auf Taschengeld als durchsetzbarer Geldunterhaltsanspruch zugestanden.
Die Rsp ging einerseits davon aus, dass der vom Unterhaltspflichtigen bezogene Naturalunterhalt zwar nicht als Fonds für die Unterhaltsansprüche des Kindes zur Verfügung stehe, jedoch die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen nicht mehr mit eigenen Lebenshaltungskosten belastet sind und für die Erfüllung des Geldunterhaltsanspruchs des Kindes – auch bis zur Gänze – verwendet werden können.
Andererseits wurde das dem haushaltsführenden Ehegatten zustehende Taschengeld als eigenes, bei der Festsetzung des Unterhalts seiner Kinder zu berücksichtigendes, Einkommen angesehen. Die gerechtfertigte Anspannung verpflichtete den Unterhaltsschuldner auch in dem Fall, in dem er vom Ehegatten keinen Geldunterhalt erhielt, diesen einzufordern, damit er in die Lage versetzt werde, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen.
Seit dem EheRÄG 1999 ist der Ehegattenunterhalt nach § 94 Abs 3 S 1 ABGB auf Verlangen auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre.
Ausgehend von den Erwägungen des Gesetzgebers ist § 94 Abs 3 Satz 1 ABGB nicht restriktiv zu handhaben, weil der Gesetzgeber mit dieser Unterhaltsregelung deutlich über das in der Rsp bis dahin zuerkannte „Taschengeld“ hinausgehen wollte.
In die Bemessungsgrundlage kann nur der tatsächlich hereingebrachte eigene Unterhalt herangezogen werden, es sei denn, der unterhaltsverpflichtete Elternteil hätte die Hereinbringung des eigenen Unterhalts schuldhaft unterlassen. In einem solchen Fall wäre iSd herrschenden Anspannungstheorie vorzugehen. Kommt daher einem Elternteil ein Geldunterhaltsanspruch gegenüber seinem Ehegatten nach § 94 Abs 3 Satz 1 ABGB zu, macht er davon aber keinen Gebrauch, kann dies, ausgehend von der anzuwendenden Anspannungstheorie, nicht zu Lasten eines geldunterhaltsberechtigten Kindes gehen. So ist auch ein fiktiver Geldunterhaltsanspruch des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem wesentlich besser verdienenden Ehegatten als Bestandteil der Unterhaltsbemessungsgrundlage für ein Kind heranzuziehen.
Nach den Feststellungen finanziert der Vater seine Ausgaben mit Hilfe finanzieller Zuschüsse seiner Ehefrau, die seinen Naturalunterhalt zur Gänze abdecken.
Das Rekursgericht hat als Bemessungsgrundlage nicht den tatsächlich dem Vater zufließenden – in Geld bewerteten – Naturalunterhalt, sondern seinen fiktiven gesetzlichen Geldunterhaltsanspruch gegenüber der Ehefrau zugrunde gelegt. Da der vom Vater der Tochter im Zeitraum vom 1. 5. 2015 bis 31. 12. 2016 tatsächlich geleistete Unterhalt von monatlich 256 EUR weit unter dem Regelbedarf von 443 EUR für das Jahr 2015 bzw 446 EUR für das Jahr 2016 liegt, trifft den Vater eine Anspannungsobliegenheit, in deren Rahmen er alle rechtlichen Möglichkeiten ausnützen muss, um den Naturalunterhalt in Geldunterhalt umzuwandeln. Da es ihm aufgrund der Regelung des § 94 Abs 3 Satz 1 ABGB rechtlich möglich ist, auch während aufrechter Ehe den Ehegattenunterhalt in Geld zu verlangen, ist er auf den fiktiven Geldunterhaltsanspruch anzuspannen.
Wenn der Vater dem entgegenhält, er habe immer einen regelmäßigen Unterhalt von 256 EUR an die Tochter geleistet, und es dürfe daher keine weitere Anspannung auf seinen Geldunterhaltsanspruch gegenüber der Ehegattin erfolgen, verkennt er, dass eine Anspannung auf ein mögliches erzielbares Einkommen immer dann Platz greift, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann.
Da der vom Vater bisher geleistete Unterhalt gerade einmal die Hälfte des Regelbedarfs erreicht, ist eine Anspannung jedenfalls erforderlich, setzt die Anspannung doch nicht erst bei der Gefährdung des Unterhaltsberechtigten, sondern bereits bei der Verletzung des angemessenen Unterhalts ein.
Wenn der Vater vermeint, durch die Heranziehung seines Ehegattenunterhaltsanspruchs in die Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt werde unzulässigerweise in die Privatsphäre der Ehefrau eingegriffen, da sie bei einer Eheschließung mit der Heranziehung ihres Einkommens für fremde Unterhaltszahlungen sogar im Nachhinein rechnen müsse, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Ehegattin mit den von ihr zu erbringenden Unterhaltsleistungen ausschließlich ihre Unterhaltspflicht dem Vater (ihrem Ehegatten) gegenüber und keine mittelbare Unterhaltspflicht für dessen Kinder erfüllt. Die Verwendung der Unterhaltsleistungen für den Kindesunterhalt berührt nur das Verhältnis zwischen dem gem § 231 ABGB unterhaltspflichtigen Ehegatten und seinen Kindern, hat aber auf die Leistungspflicht des gegenüber diesem Ehegatten Unterhaltspflichtigen keinen Einfluss. Die unterhaltsrechtliche Beziehung zwischen den Ehegatten ist somit von derjenigen zwischen einem der Ehegatten und seinen Kindern zu unterscheiden.
Es ergibt sich somit bereits aus der bisherigen Rsp hinlänglich, dass ein fiktiver Geldunterhaltsanspruch des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem besser verdienenden Ehegatten grundsätzlich als Bestandteil der Unterhaltsbemessungsgrundlage für ein Kind heranzuziehen ist.
Die Frage, ob das auch für den Unterhalt für die Vergangenheit gilt, ist schon deswegen zu bejahen, weil Unterhalt grundsätzlich auch für die Vergangenheit begehrt werden kann und allein der Umstand, dass Geldunterhaltsbeiträge erst im Nachhinein eingefordert werden, das Unterschreiten der geschuldeten Höhe des Unterhaltsbeitrags nicht rechtfertigt.
In der Durchsetzung von berechtigten Unterhaltsansprüchen liegt auch kein unzulässiger Eingriff in höchstpersönliche Rechte des Unterhaltsschuldners, weil ihm grundsätzlich jedes Recht auf eine Vermeidungsstrategie abzusprechen ist, die ausschließlich dem Zweck dient, sich seiner Unterhaltspflichten zu entziehen. Auch vorsätzliche Unterhaltsflucht führt zur Anwendung des Anspannungsgrundsatzes als eine Art Missbrauchsvorbehalt gegen die schuldhafte Vermeidung der Erzielung von Einkünften.