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Zivilrecht

OGH: Minderung oder Entziehung des Pflichtteils – zur Bedeutung des § 770, 776 Abs 1 ABGB für die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind

Eine analoge Anwendung des § 776 ABGB im Unterhaltsrecht ist schon aus grundsätzlichen Erwägungen zu verneinen; es ist verständlich, wenn sich der Antragsgegner häufigere Besuche und eine innigere emotionale Beziehung zu seinem Sohn mit mehr Trost und Zuspruch wünschen würde; die Rechtsansicht, dass die in erster Instanz vorgebrachte seltene Besuchsfrequenz für sich allein noch keine, jedenfalls aber keine gröbliche Verletzung von familienrechtlichen Kindespflichten iSd § 770 Z 5 ABGB verwirklicht, ist jedoch nicht korrekturbedürftig; noch weniger kann es eine gröbliche Pflichtenverletzung darstellen, wenn der Antragsteller im Zuge des Scheidungsstreits der Eltern für die Interessen der Mutter Partei ergriffen hat, bestehen doch die Kindespflichten gegenüber beiden Elternteilen

30. 11. 2021
Gesetze:   § 231 ABGB, § 770 ABGB, § 776 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Erbrecht, Minderung / Entziehung des Pflichtteils, Enterbungsgründe, Besuchsfrequenz

 
GZ 8 Ob 35/21m, 14.09.2021
 
OGH: Die Beurteilung, ob zwischen den Streitteilen über einen längeren Zeitraum iSd § 776 Abs 1 ABGB kein Naheverhältnis bestand, wie es zwischen solchen engen Familienangehörigen gewöhnlich besteht, ist einzelfallbezogen. Schon nach dem Vorbringen des Antragsgegners finden in mehrwöchigen Abständen, aber regelmäßig Besuchskontakte zwischen den Streitteilen statt, sodass das Vorliegen einer längeren Kontaktunterbrechung, wie sie die Anwendung dieser Gesetzesstelle voraussetzt, nicht einmal schlüssig behauptet wurde.
 
Im Übrigen steht die Beurteilung des Rekursgerichts mit der höchstgerichtlichen Rsp, die eine analoge Anwendung des § 776 ABGB im Unterhaltsrecht schon aus grundsätzlichen Erwägungen verneint im Einklang. Die Rechtsmittelausführungen erschöpfen sich in einer gegenteiligen Behauptung und einem aus dem Zusammenhang gerissenen Hinweis auf die Voraussetzungen einer Gesetzesanalogie, ohne sich mit der konkreten Rechtsfrage und ihrer Lösung in der zitierten Rsp auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen.
 
Auch die Beurteilung, ob das Verhalten eines Kindes einen Grund für die Enterbung iSd § 770 Z 5 ABGB wegen gröblicher Vernachlässigung seiner familienrechtlichen Pflichten bildet, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Nach dem Akteninhalt lebt der schwer erkrankte, pflegebedürftige Antragsgegner im eigenen Haushalt und wird von einer professionellen 24-Stunden-Betreuung gepflegt. Für den Fall eines künftigen Verlustes seiner Entscheidungsfähigkeit hat er seinem Bruder eine Vorsorgevollmacht erteilt. Er hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, dass er darüber hinaus auch auf Betreuungsleistungen seines erwachsenen, räumlich entfernt lebenden Sohnes angewiesen wäre oder diese gefordert und nicht erhalten hätte.
 
Es ist verständlich, wenn sich der Antragsgegner häufigere Besuche und eine innigere emotionale Beziehung zu seinem Sohn mit mehr Trost und Zuspruch wünschen würde. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die in erster Instanz vorgebrachte seltene Besuchsfrequenz für sich allein noch keine, jedenfalls aber keine gröbliche Verletzung von familienrechtlichen Kindespflichten iSd § 770 Z 5 ABGB verwirklicht, ist jedoch nicht korrekturbedürftig. Noch weniger kann es eine gröbliche Pflichtenverletzung darstellen, wenn der Antragsteller im Zuge des Scheidungsstreits der Eltern für die Interessen der Mutter Partei ergriffen hat, bestehen doch die Kindespflichten gegenüber beiden Elternteilen. Die im Revisionsrekurs dazu nachgeschobenen Neuerungen sind unbeachtlich, wären aus diesem Grund aber auch inhaltlich nicht geeignet, den Revisionsgrund darzutun.
 
Davon ausgehend stellt sich aber die im Zulassungsausspruch des Rekursgerichts als erheblich angesprochene Rechtsfrage, welche Konsequenzen das Vorliegen eines Enterbungsgrundes nach § 770 ABGB auf den Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes hätte, nicht.
 
 

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