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Zivilrecht

OGH: Unterbrechung nach § 1497 ABGB – Feststellungsklage und Ausdehnung der Leistungsklage iZm Verdienstentgang eines Unternehmers

Da „künftige“ (wiederkehrende) Leistungen nicht nur solche sind, die erst nach Zustellung des Feststellungsurteils fällig werden, sondern auch solche, die zwischen der Einbringung der Feststellungsklage und der Zustellung (Rechtskraft) des Feststellungsurteils angefallen sind, beginnt auch für sie die Verjährungsfrist mit dem Wegfall der Unterbrechungswirkung neu zu laufen; Ansprüche, die während des anhängigen Feststellungsprozesses noch gar nicht geltend gemacht worden sind, müssen daher ebenfalls innerhalb von drei Jahren nach Zustellung (Rechtskraft) des Feststellungsurteils eingeklagt werden; dass die Rsp, wonach eine Ausdehnung eines Schadenersatzbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist auch dann zulässig ist, wenn die Klageausdehnung nicht auf neue Schadenswirkungen gestützt wird, sondern ihren Grund lediglich in einem unverhofft günstigen Sachverständigengutachten hat, nur für Schmerzengeldansprüche gilt und nicht auf Ansprüche, die nicht bemessen, sondern – wenngleich mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens – durch Berechnung eruiert werden, übertragen werden kann, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend festgehalten

30. 11. 2021
Gesetze:   § 1497 ABGB, § 228 ZPO, § 226 ZPO, § 1480 ABGB, § 1489 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Unterbrechung der Verjährung, Feststellungsklage, Ausdehnung der Leistungsklage, Verdienstentgang, Unternehmer

 
GZ 5 Ob 139/21h, 28.09.2021
 
OGH: Die Klage unterbricht die Verjährung eines Anspruchs nur soweit, als er vom Klagebegehren erfasst ist. Bei einer Teileinklagung wird die Verjährung daher nur für den eingeklagten Betrag unterbrochen und läuft für den nicht eingeklagten Betrag weiter.
 
Durch die Einbringung einer Feststellungsklage (der später stattgegeben wird) wird die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt zukünftigen Schadenersatzansprüche gem § 1497 ABGB unterbrochen. War daher die Leistungsklage mit einer erfolgreichen Feststellungsklage verbunden, kann einer Ausdehnung nach Ablauf der Verjährungsfrist der Verjährungseinwand nicht erfolgreich entgegengesetzt werden.
 
Als „künftige“ Schäden werden solche bezeichnet, deren Ersatz im maßgeblichen Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage mangels Fälligkeit des Anspruchs noch nicht begehrt werden kann.
 
Grundsätzlich zutreffend macht der Kläger geltend, dass nach stRsp des OGH ein die Schadenersatzpflicht der Beklagten bejahendes Feststellungsurteil die Verjährung von Folgeschäden für die Dauer von 30 Jahren ab seiner Rechtskraft ausschließt. Davon sind jedoch wiederkehrende Leistungen iSd § 1480 ABGB nicht erfasst. Soweit ein stattgebendes Feststellungsurteil die Verpflichtung zum Ersatz solcher Leistungen betrifft, unterliegen diese dann neuerlich der dreijährigen Verjährung. Der Kläger erkennt zwar diese Grundsätze, meint aber dennoch, ihm müsse die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren zugute kommen. Dabei verkennt er, dass es sich bei dem von ihm begehrten Verdienstentgang um einen Anspruch handelt, der seiner Natur nach auf Leistungen gerichtet ist, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, und daher nach der Rsp der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB unterliegen. Entgegen seinem Standpunkt liegt in der Ansicht des Berufungsgerichts, die von ihm geltend gemachten Ansprüche seien nicht der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren zu unterstellen, daher auch keine Fehlbeurteilung.
 
Da „künftige“ (wiederkehrende) Leistungen nicht nur solche sind, die erst nach Zustellung des Feststellungsurteils fällig werden, sondern auch solche, die zwischen der Einbringung der Feststellungsklage und der Zustellung (Rechtskraft) des Feststellungsurteils angefallen sind, beginnt auch für sie die Verjährungsfrist mit dem Wegfall der Unterbrechungswirkung neu zu laufen. Ansprüche, die während des anhängigen Feststellungsprozesses noch gar nicht geltend gemacht worden sind, müssen daher ebenfalls innerhalb von drei Jahren nach Zustellung (Rechtskraft) des Feststellungsurteils eingeklagt werden.
 
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Verjährungsfrist für den vom Kläger für die Jahre 2012 bis 2014 begehrten Verdienstentgang mit der Rechtskraft des (nicht angefochtenen) Berufungsurteils über die Feststellungsklage im Vorprozess zu laufen begonnen hat, entspricht den dargestellten Grundsätzen. Der daraus abgeleiteten Verjährung seiner ausgedehnten Ansprüche hält der Kläger entgegen, ihm sei die Bezifferung seines Verdienstentgangs für diesen Zeitraum vor der mündlichen Erörterung des Sachverständigengutachtens in der Tagsatzung vom 13. 10. 2020 nicht möglich gewesen. Er meint, erst dadurch sei die Verjährungsfrist gem § 1489 ABGB in Gang gesetzt worden, weil ihm als Geschädigten der Schaden nicht früher bekannt geworden sei. Damit vermag er schon deshalb keine Bedenken gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts zu erwecken, weil er in seiner Revision selbst betont, stets eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung erstellt und sich dazu eines Steuerberaters bedient zu haben. Da bei einem selbständigen Unternehmer der Verdienstentgang idR nach Kalenderjahren berechnet wird, kann er mit dieser Argumentation nicht nachvollziehbar darlegen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, den ihm dem Grunde nach bekannten Schaden durch naheliegende zweckmäßige Maßnahmen auch der Höhe nach zu ermitteln. Soweit er unter Berufung auf die Lehrmeinung Harrers meint, es seien auch steigende Gewinne zu berücksichtigen, und daraus erkennbar ableitet, dass er ohne das im Verfahren eingeholte Gutachten die Schadenshöhe nicht beziffern habe können, zitiert er diese Belegstelle nur unvollständig, weil danach steigende Gewinne bereits vor der Verletzung erzielt worden sein müssen. Dazu fehlt es aber bereits an einem Vorbringen in erster Instanz, sodass seine Argumentation schon deshalb ins Leere gehen muss.
 
Damit bedarf es insgesamt keiner Korrektur, wenn die Vorinstanzen übereinstimmend die in der Tagsatzung vom 13. 10. 2010 ausgedehnten Beträge wegen Verjährung abwiesen. Dass die Rsp, wonach eine Ausdehnung eines Schadenersatzbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist auch dann zulässig ist, wenn die Klageausdehnung nicht auf neue Schadenswirkungen gestützt wird, sondern ihren Grund lediglich in einem unverhofft günstigen Sachverständigengutachten hat, nur für Schmerzengeldansprüche gilt und nicht auf Ansprüche, die nicht bemessen, sondern – wenngleich mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens – durch Berechnung eruiert werden, übertragen werden kann, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend festgehalten. Dass die im Vorbringen vorbehaltene Ausdehnung des Klagebegehrens für die Verjährung bedeutungslos ist, entspricht ebenfalls der Rsp des OGH.
 
 

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