Es existieren keine Hinweise darauf, dass sich in den beteiligten Kreisen, also bei den Fahrschulen und den Fahrschülern, bereits ein ausreichendes Bewusstsein dahin gebildet hätte, dass jeder einsichtige und vernünftige Fahrschüler solche Schutzmaßnahmen auch bei Übungen im verkehrsfreien Raum anwenden sollte; die (dislozierte) Negativfeststellung des Erstgerichts, es sei nicht erwiesen, dass von Seiten der Fahrschule auf ein Tragen von Schutzkleidung gedrängt oder dies vor Besteigen des Motorrads verlangt worden wäre, indiziert vielmehr das Gegenteil und geht zu Lasten des für das behauptete Mitverschulden beweispflichtigen Beklagten
GZ 2 Ob 52/21t, 28.09.2021
OGH: Nach wie vor gibt es keine gesetzliche Norm, die beim Motorradfahren das Tragen von Schutzkleidung (abgesehen vom Sturzhelm: § 106 Abs 7 KFG) vorschreibt.
Allein darauf ist aber nach der Jud nicht abzustellen. Der Vorwurf eines „Mitverschuldens“ bei der Unterlassung von Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit ist nämlich auch dann begründet, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzmaßnahmen anzuwenden pflegt. Dann ist einem „einsichtigen und vernünftigen“ Motorradfahrer zuzumuten, die Eigengefährdung möglichst gering zu halten, und daher eine adäquate Schutzkleidung zu erwarten bzw umgekehrt Fahrern, die dieses erhebliche zusätzliche Verletzungsrisiko dennoch eingehen, ein „Mitverschulden“ anzulasten.
Mit Karner, der dazu auf Koziol verweist, ist es nicht argumentierbar, dem Einzelnen zwar immer strengere Sorgfaltspflichten gegenüber anderen aufzuerlegen, und dagegen die Obliegenheit, Sorgfalt gegenüber seinen eigenen Gütern anzuwenden, zunehmend abzubauen. Es geht dabei nicht darum, dem Einzelnen Freiheiten zu nehmen, sondern um die Abwägung der Frage, wie das damit eingegangene Risiko zu verteilen ist und inwieweit es von demjenigen, der sich für das Eingehen eines erhöhten Verletzungsrisikos entschieden hat, auf seinen Schädiger abgewälzt werden kann.
In den Entscheidungen 2 Ob 119/15m und 2 Ob 44/17k hat sich der Senat dabei auf eine Onlinebefragung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit zum Bewusstsein der beteiligten Verkehrskreise in Bezug auf das Tragen von Schutzkleidung bzw auf Knowles/ Pommer/Winkelbauer/Schneider (Motorradunfallgeschehen im urbanen Bereich. Betrachtungen von Motorradunfällen mit Pkw-Beteiligung aus unterschiedlichen Perspektiven, ZVR 2017/63, 146 [151]) gestützt. Für die Übertragung der Rsp zum Tragen von Schutzkleidung auf Motorradfahrten auch im Ortsgebiet sprach demnach, dass Motorräder aufgrund ihrer Motorleistung im Verhältnis zu ihrem Gewicht eine spezifisch starke Beschleunigung erreichen können, die gerade im urbanen Gebiet ein besonderes Risiko darstellt, wo tendenziell ein größeres und dichteres Verkehrsaufkommen herrscht, und womit eine Gefahrenerhöhung einhergeht, und, dass Motorräder bei geringeren Geschwindigkeiten und wegen ihres Gewichts instabiler und unhandlicher sind, leichter kippen können und unbeweglicher sind als zB Motorroller.
Von diesen Argumenten könnten allenfalls die geringere Stabilität und Beweglichkeit des Motorrads bei geringeren Geschwindigkeiten und das auch bei der Gefahrenbremsung erforderliche Erreichen der im Ortsgebiet höchstzulässigen Geschwindigkeit auf die hier zu beurteilende Prüfungssituation übertragen werden.
Allerdings ist zu beachten, dass sich der vorliegende Unfall nicht im öffentlichen Straßenverkehr ereignet hat, sondern bei einer Übung im verkehrsfreien Raum (§ 6 Abs 1 Z 2 FSG-PV). Zwar wurde die Klägerin vor der Prüfung sowohl vom Fahrlehrer als auch vom Prüfer gefragt, ob sie die Prüfung tatsächlich „nur“ in Jeans absolvieren wolle, und – nachdem sie dies bejaht hatte – vom Prüfer auch auf mögliche Gefahren und Verletzungen bei einem Sturz hingewiesen. Die Klägerin wusste auch, dass sie von der Fahrschule eine ihre Schutzausrüstung vervollständigende Motorradhose mit Protektoren ausleihen hätte können. Es existieren aber keine Hinweise darauf, dass sich in den beteiligten Kreisen, also bei den Fahrschulen und den Fahrschülern, bereits ein ausreichendes Bewusstsein dahin gebildet hätte, dass jeder einsichtige und vernünftige Fahrschüler solche Schutzmaßnahmen auch bei Übungen im verkehrsfreien Raum anwenden sollte. Die (dislozierte) Negativfeststellung des Erstgerichts, es sei nicht erwiesen, dass von Seiten der Fahrschule auf ein Tragen von Schutzkleidung gedrängt oder dies vor Besteigen des Motorrads verlangt worden wäre, indiziert vielmehr das Gegenteil und geht zu Lasten des für das behauptete Mitverschulden beweispflichtigen Beklagten.
Aus dem Nichttragen der Schutzhose während der Prüfung kann daher kein weiteres Mitverschulden der Klägerin abgeleitet werden.