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Zivilrecht

OGH: Zur Ermittlung der Schadenshöhe (Totalschaden an Kfz)

Besteht die Möglichkeit, ein solches Fahrzeug wie das beschädigte im Ausland zu erwerben, ist maßgeblich, welche Kosten am Wohnort des Geschädigten dafür aufgewendet werden müssen

30. 11. 2021
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1332 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Ermittlung der Schadenshöhe, Kraftfahrzeug, Kfz, Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Beschaffungsabsicht, US-Car, Import

 
GZ 2 Ob 157/20g, 28.09.2021
 
OGH: Bei einem Totalschaden besteht nach stRsp die vom Schädiger zu ersetzende objektive Wertminderung aus der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert in unbeschädigtem Zustand (idR Ankaufswert bei einem seriösen Gebrauchtfahrzeughändler) und dem Verkaufswert des Wracks. Ob der Geschädigte die Absicht hat, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anzuschaffen, wird dabei nicht als entscheidend angesehen. Selbst in jenen Fällen, in denen ein Reparaturkostenvorschuss mangels Reparaturabsicht nicht zusteht, wird der Ermittlung der dann höchstens zu ersetzenden objektiven Wertminderung des beschädigten Fahrzeugs der Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt. Der OGH sieht keinen Anlass, von dieser Rsp abzugehen, wonach bei Vorliegen eines (wirtschaftlichen oder „technischen“) Totalschadens die auf die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache gerichtete Absicht des Geschädigten keine Voraussetzung für die Abrechnung des Schadens nach dem Wiederbeschaffungswert (abzüglich eines allfälligen Restwerts) ist.
 
Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts ist auf den Wohnort des Geschädigten abzustellen: Für den Wiederbeschaffungswert kommt es auf die Marktverhältnisse am Wohnort (Sitz) des Geschädigten an. Maßgeblich ist daher jener Betrag, der am Wohnort des Geschädigten aufgewendet werden muss, um sich eine gleichwertige Sache zu beschaffen. Dabei ist nicht entscheidend, ob in Österreich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben werden kann. Besteht die Möglichkeit, ein solches Fahrzeug im Ausland zu erwerben, ist maßgeblich, welche Kosten am Wohnort des Geschädigten dafür aufgewendet werden müssen.
 
Vorliegend war ein dem Klagsfahrzeug gleichwertiges Fahrzeugmodell zwar weder in Österreich noch in Deutschland erhältlich, wohl aber in den USA. Das Ersatzfahrzeug müsste - wie schon seinerzeit das Klagsfahrzeug - in den USA erworben und nach Österreich eingeführt werden. Der Wiederbeschaffungswert richtet sich daher nach dem Ankaufspreis eines vergleichbaren Fahrzeugs in den USA. Schon dieser hat sich nach einem Fahrzeug mit vergleichbarer (Sonder-)Ausstattung zu richten. Hinzu kommen noch die Transportkosten und die für eine Zulassung in Österreich erforderlichen Adaptierungs-/Umbaukosten sowie die Typisierungskosten. Ebenso sind jene Abgaben zu ersetzen, die bei einer Einfuhr eines gleichwertigen Fahrzeugs nach Österreich - hier für eine Unternehmerin wie die klagende Partei - anfallen würden.
 
 

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