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Sicherheitsrecht

VwGH: Versagung eines Waffenpasses – maßgebliche Sach- und Rechtslage; Ermessen

Sieht im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG selbst der Antragsteller keinen Bedarf (mehr), rechtfertigt eine allfällige zurückliegende Bedrohungslage ebensowenig die Ausstellung eines Waffenpasses wie der Umstand, dass sich die Situation auch wieder ändern könnte

29. 11. 2021
Gesetze:   § 21 WaffG, § 10 WaffG
Schlagworte: Waffenrecht, Waffenpass, Bedarf zum Führen von Schusswaffen, Ermessensentscheidung, maßgebliche Sach- und Rechtslage, zurückliegende Bedrohungslage

 
GZ Ra 2021/03/0122, 11.10.2021
 
VwGH: Es ist allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, weiters dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne.
 
Gegebenenfalls (bei Verneinung eines Bedarfs am Führen einer Schusswaffe der Kategorie B) ist zudem gesondert zu prüfen, ob im Wege des § 10 iVm § 21 Abs 2 letzter Satz WaffG, also im Rahmen einer Ermessensentscheidung, ein Waffenpass auszustellen ist.
 
Wenn nun das VwG auf Basis der eigenen Angaben des Revisionswerbers einen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bestehenden Bedarf verneint und zudem - unter Gegenüberstellung der privaten Interessen des Revisionswerbers und der öffentlichen Interessen - eine negative Ermessensentscheidung getroffen hat, wurden damit die sich aus der Jud des VwGH ergebenden Leitlinien nicht überschritten. Sieht im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG selbst der Antragsteller keinen Bedarf (mehr), rechtfertigt eine allfällige zurückliegende Bedrohungslage ebensowenig die Ausstellung eines Waffenpasses wie der Umstand, dass sich die Situation auch wieder ändern könnte.
 

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