Die Verletzung des Grundsatzes der Einheitlichkeit bewirkt nicht bloß die Rechtswidrigkeit der Erledigung nach § 188 BAO, sondern deren Unwirksamkeit
GZ Ra 2019/15/0137, 12.10.2021
VwGH: Der VwGH hat klargestellt, dass der durch das AbgVRefG, BGBl I 2009/20, eingeführte Abs 5 des § 188 BAO - von den in dieser Bestimmung ausdrücklich erfassten Fällen abgesehen - nichts am Grundsatz der Einheitlichkeit des Gewinnfeststellungsverfahrens geändert hat. Die Verletzung des Grundsatzes der Einheitlichkeit bewirkt nicht bloß die Rechtswidrigkeit der Erledigung nach § 188 BAO, sondern deren Unwirksamkeit.