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Verfahrensrecht

VwGH: Das VwGH hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten

Es hat daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen

29. 11. 2021
Gesetze:   § 28 VwGVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, maßgebliche Sach- und Rechtslage

 
GZ Ra 2021/03/0122, 11.10.2021
 
VwGH: Das VwGH hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Es hat daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen.
 
 

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