Es hat daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen
GZ Ra 2021/03/0122, 11.10.2021
VwGH: Das VwGH hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Es hat daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen.